Klimaschutzrecht gibt es auf völker-, europa- und nationalrechtlicher Ebene. Völkerrechtlich ist das Kyoto-Protokoll relevant, welches unter anderem die handelbaren Emissionsrechte einführt. Dem folgt europarechtlich die Richtlinie 2003/87/EG; sie bestimmt, das Handelssystem zum 1.1.2005 in den Mitgliedstaaten einzuführen; bis zum 3.12.2003 waren verschiedene Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchzuführen; der nationale Zuteilungsplan war bis zum 31.3.2004 nach Brüssel zu melden.
Der Emissionshandel ist nur ein Instrument zur Verbesserung des Klimaschutzes. Er ist Teil des umweltrechtlich sehr ambitionierten Programms der Bundesregierung. Sie hat am 5.12.2007 ein Maßnahmenpaket des integrierten Energie- und Klimaprogramms mit 14 Vorhaben beschlossen. Die Bundesregierung arbeitet ersichtlich sehr intensiv daran, Verbesserungen für das Klima zu erreichen. Das reicht aber wohl nicht aus, um den Folgen des Klimawandels zu begegnen. Eine Anpassungsstrategie ist zu fordern.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUP 03/2008 (Juli 2008) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine | |
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Der Rechtsrahmen für den Handel mit CO2-Emissionsrechten in Ungarn
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Der Handel mit Emissionsrechten – als sog. flexibler Mechanismus – gehört zu den Mitteln des Klimaschutzes.1 Durch den Handel ist die Reduktion des Ausstoßes der Treibhausgase nicht zu erreichen. Dieser ermöglicht aber der betroffenen Branche, die notwendigen Reduktionsmaßnahmen dort durchzuführen, wo sie die geringsten Kosten verursachen. Gegenstände des Handels sind Rechte zur Freisetzung von je einer Tonne Kohlendioxid bzw. eines anderen (äquivalenten) Treibhausgases. Diese Rechte werden in den verschiedenen Rechtsvorschriften bzw. im Schrifttum unterschiedlich – (Emissions-) Rechte, Quoten, Zertifikate, Berechtigungen, Einheiten, usw. – benannt.
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wirksam und kosteneffizient unterstützen wie kein anderes Instrument.
Zuteilungsregeln für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode
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Der Europäische Emissionshandel ist mit Beginn des Jahres 2013 in die dritte Handelsperiode eingetreten. Während die erste Handelsperiode (2005–2007) als Testphase begriffen wurde und die zweite Handelsperiode (2008– 2012) als sogenannte Kyoto-Phase die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nachvollzog, kann die dritte Handelsperiode des Emissionshandels, die von 2013 bis 2020 dauern wird, erneut als Erprobungsphase in der Weiterentwicklung des Emissionshandels bezeichnet werden. Gegenstand der Erprobung ist allerdings nicht mehr, wie in der ersten Handelsperiode, das ökonomische Instrument des europäischen Emissionshandels. In der dritten Handelsperiode wird durch die europaweite Harmonisierung der Zuteilungsregeln und der Übertragung weitgehender Vollzugskompetenzen auf die Europäische Kommission die umfassende Harmonisierung eines Teilbereichs des Emissionshandels erprobt.