How to find a balance between the protection of animal welfare and the right to develop and market cosmetic ingredients
This article analyses the testing and marketing bans under the Cosmetics Directive. After a glance at the legal and factual background (II.), the analysis will then turn to the fundamental rights of Community law (III.) and demonstrate that the envisioned phase-out of animal testing on 11 March 2009 leads to a conflict with Community law (IV.). Finally, several options on how such conflict can be avoided and how a right balance between the protection of animal welfare and the right to develop and market cosmetic ingredients can be found will be discussed (V.). A summary contains the major findings (VI.).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 01/2009 (April 2009) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Professor Dr. Kristian Fischer | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Das Verwendungsverbot für Azo-Farbstoffe in der Bedarfsgegenständeverordnung – absolute Nulltoleranz oder analytische Nachweisbarkeitsgrenze?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2009)
Azofarbstoffe sind synthetische Farbstoffe, die aus einer chemischen Stickstoff-Doppelbindung bestehen, die als Farbträger dient. In der Textilindustrie werden sie zum Färben von Wolle, Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Leinen eingesetzt. Die große Masse der Azo-Farbstoffe ist gesundheitlich völlig unbedenklich und wird daher industriell in großem Umfang bei der Färbung von Textilien eingesetzt. Einige wenige dieser Azo-Farbstoffe hingegen können Amine freisetzen, die im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen.
Rechtsfragen bei der vor-Ort-Herstellung von Biozid- Produkten – Eine Replik auf Florian Meyer: Auch Verwendungen können genehmigungspflichtig sein
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2009)
Richtig ist sicherlich, dass die Frage der vor-Ort-Herstellung von Biozid-Produkten keine Beachtung im Text der Biozid-Richtlinie gefunden hat. Die Gesetzgeber der Biozid- Richtlinie sind davon ausgegangen, dass kein Fall denkbar ist, bei dem ein „in Verkehr bringen“ vor dem Verwenden fehlen kann. (Nur dann stellt sich überhaupt die Frage, ob auch gegen den Verwender eines nicht zugelassenen Biozid-Produkts vorgegangen werden kann).
Das Rechtsinstitut der Vorregistrierung unter der REACH-Verordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2009)
Mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ist die so genannte REACH Verordnung in Kraft getreten. Ein wesentliches Element der Verordnung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbar in der Europäischen Union gilt, ist das Element der Registrierung von Stoffen bzw. Stoffen in Zubereitungen durch deren Hersteller bzw. Importeure.
Stellungnahme zu Sabine Gärtner und Eva Dressler „EG-Verordnungsvorschlag zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Warum die politische Einigung im Ministerrat ein Erfolg für die Umwelt
ist”
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2008)
Das Bundesumweltministerium begrüßt ausdrücklich, wie in dem Beitrag zu lesen ist, den neuen Ansatz bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.1 Danach sollen allein die stofflichen Eigenschaften einer Substanz bewertet werden anstatt, wie bisher, das Risiko bei deren praktischer Anwendung. Die Autorinnen weisen selbst darauf hin, dass dies einen „veritablen Systemwechsel” bedeutet. Im üblichen EU-Stoffrecht gilt der Grundsatz, dass ein regulierungsbedürftiges Risiko erst gegeben ist, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Internationales Klärschlamm-Symposium
© Rhombos Verlag (9/2008)
Experten diskutierten Wege zu einer verantwortungsvollen Klärschlammentsorgung