Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die auf 7 Rechtsnormen verteilten rechtlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfalldeponien in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. Die neue Deponieverordnung trat unter dem alten Titel „Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (DepV)“ als Artikel 1 der „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ am 16. Juli 2009 in Kraft.
Die Möglichkeit, bekannte und neuartige Dichtungselemente und Baustoffe in allen denkbaren Kombina-tionen einzusetzen, sofern sie „nur" die Leistungsanforderungen einhalten, und unter diesem Aspekt Eignungsbeurteilungen zu erarbeiten, stellen Fachplaner, Fachgutachter, Fachverbände und Behörden vor neue Aufgaben. Die eingangs beschriebenen Erwartungen, mit der neuen Deponieverordnung ein vollzugsfreundliches Regelwerk zu erhalten, können nur erfüllt werden, wenn die Optionen der Deponieverordnung genutzt und durch durch Konkretisierung der „bundeseinheitlich zu gewährleistenden Qualitätsstandards" und die Erarbeitung bundeseinheitlicher Eignungsfeststellungen" unterhalb der Ebene der Rechtsverordnung vollzugstaugliche Handlungsinstrumente mit hoher Akzeptanz geschaffen werden.
Copyright: | © ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH | |
Quelle: | Abschluss und Rekultivierung von Deponien und Altlasten 2009 (Juli 2009) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
Autor: | Dr. Ulrich Stock | |
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bifa-Text Nr. 57: Die Abfallwirtschaft im Jahr 2030 - Eine Szenarioanalyse nicht nur für Bayern
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In einer neuen Studie des bifa Umweltinstituts werden mögliche Entwicklungen der regionalen, nationalen und internationalen Rahmenbedingungen für die bayerische Abfallwirtschaft im Jahr 2030 dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die Abfallwirtschaftsstrukturen und auf die Ökoeffizienz. Das Projekt wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit durchgeführt. Die Ergebnisse bieten auch anderen Behörden, Unternehmen und Verbänden in Deutschland eine Basis für die eigene Positionierung und Strategieentwicklung.
Setzungsüberwachung von Deponien im Licht der neuen DepV
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Bundeseinheitliche Qualitätsstandards sowie Eignungsbeurteilung und Zulassung von Baustoffen, Komponenten und Systemen für Deponieabdichtungen
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Die am 16.07.2009 in Kraft getretene Deponieverordnung eröffnet gegenüber den zuvor geltenden abfallrechtlichen Regelungen Spielraum bei der Gestaltung von Deponieabdichtungen. Um dennoch den in Deutschland vorhandenen hohen Qualitätsstandard bei der Herstellung von Deponieabdichtungssystemen zu sichern und entsprechend des Standes der Technik weiterzuentwickeln, beinhaltet Anhang 1 Nr. 2.1 DepV, dass je nach Art Baustoffe, Komponenten und Systeme für Deponieabdichtungen einer Zulassung bedürfen oder gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass deren Eignung einem bundeseinheitlichen Qualitätsstandard genügt.
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Mit Inkrafttreten der „neuen Deponieverordnung“ am 16. Juli 2009, welche auch als „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ bezeichnet wird, haben sich wesentliche rechtliche Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer Deponie verändert. Hierunter fallen auch die Anforderungen an die Errichtung der Oberflächenabdichtung. Wesentlichster Punkt hierbei ist sicherlich die Änderung des in der alten Deponieverordnung restriktiv festgelegten Regelsystems (mit der Öffnung zu gleichwertigen Systemen) zu einer reinen Definition des Abdichtungsaufbaus mit Qualitätsanforderungen und der Erfordernis des Nachweises der grundsätzliche Funktionserfüllung für einen Zeitraum über 100 Jahre in der neuen Deponieverordnung.
Bestandsschutz für Altdeponien nach Inkrafttreten der neuen DepV
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Am 16.07.2009 ist die „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ in Kraft getreten. Sie führt das bisher zersplitterte Deponierecht (DepV, AbfAblV, DepVerwV, TASi, TA Abfall) zusammen und entwickelt es entsprechend dem Stand der Technik weiter. Alle vorgenannten Regelungen wurden aufgehoben und gehen in einer neuen Deponieverordnung (DepV-neu) auf. Außerdem wird die EG-Bergbauabfallrichtlinie im Bereich der nicht dem Bergrecht unterliegenden Abfälle umgesetzt.