This article reviews the policy process of setting maximum levels for aflatoxins by the European Union and the Codex Alimentarius Commission. The differences between the two regulatory organizations and the difficulties entailed in the alignment of the two standards are illustrative of the problems inherent in risk analysis in the food sector. This case is also instructive with respect to the way in which scientific evidence is used when deciding on appropriate food safety standards.
Aflatoxins are proven carcinogenic substances produced by mould under conditions of heat and humidity and can therefore be found in several types of food, but especially in dried fruit, nuts, cereals and rice. Accordingly, a key issue for food safety regulators is to define appropriate maximum levels of contamination for different foodstuffs. The present article reviews the policy process of setting maximum levels for aflatoxins within the European Union as well as the Codex Alimentarius Commission (hereafter ‘Codex Alimentarius’) as illustrating different approaches to risk management. What is particularly interesting about this case is that, even though the risk assessments commissioned by the two regulatory bodies reached similar conclusions about the effect of different maximum levels on public health, the EU did not completely align its food standards to those of Codex Alimentarius. The question we endeavour to answer in this article is why this should have happened.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Issue 02/2010 (Juni 2010) | |
Seiten: | 13 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 41,65 | |
Autor: | Liana Giorgi Annuradha Tandon | |
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Der Risikobegriff im Gefahrstoffrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2009)
Mit Novellierung des europäischen Chemikalienrechts durch REACh ist eine neue Diskussion über die Gefährlichkeit von Chemikalien entbrannt. Durch REACh wurden neue Maßstäbe im Umgang mit gefährlichen Stoffen gesetzt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Risikomanagement. Um ein gutes Risikomanagement betreiben zu können, ist es essenziell zu wissen, wie das Risiko eines gefährlichen Stoffes zu definieren ist. Dieser Beitrag soll daher eine Risikodefinition für das Gefahrstoffrecht liefern.
Das Verwendungsverbot für Azo-Farbstoffe in der Bedarfsgegenständeverordnung – absolute Nulltoleranz oder analytische Nachweisbarkeitsgrenze?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2009)
Azofarbstoffe sind synthetische Farbstoffe, die aus einer chemischen Stickstoff-Doppelbindung bestehen, die als Farbträger dient. In der Textilindustrie werden sie zum Färben von Wolle, Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Leinen eingesetzt. Die große Masse der Azo-Farbstoffe ist gesundheitlich völlig unbedenklich und wird daher industriell in großem Umfang bei der Färbung von Textilien eingesetzt. Einige wenige dieser Azo-Farbstoffe hingegen können Amine freisetzen, die im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen.
Die EG-GHS-Verordnung – Ein Überblick
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2008)
Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen1 sowohl im Hinblick auf das Inverkehrbringen (Supply and Use) als auch im Hinblick auf den Transport (Gefahrgut) festgelegt. Ferner sind auch Regelungen zu Sicherheitsdatenblättern enthalten.
Stellungnahme zu Sabine Gärtner und Eva Dressler „EG-Verordnungsvorschlag zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Warum die politische Einigung im Ministerrat ein Erfolg für die Umwelt
ist”
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2008)
Das Bundesumweltministerium begrüßt ausdrücklich, wie in dem Beitrag zu lesen ist, den neuen Ansatz bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.1 Danach sollen allein die stofflichen Eigenschaften einer Substanz bewertet werden anstatt, wie bisher, das Risiko bei deren praktischer Anwendung. Die Autorinnen weisen selbst darauf hin, dass dies einen „veritablen Systemwechsel” bedeutet. Im üblichen EU-Stoffrecht gilt der Grundsatz, dass ein regulierungsbedürftiges Risiko erst gegeben ist, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
AUF EIN WORT
© Rhombos Verlag (9/2008)
Klärschlamm darf nicht auf den Boden