Angesichts der nur beschränkten Verfügbarkeit fossiler Brennstoffe und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Klimaschutzes hat die Energieversorgung durch erneuerbare Energien in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, so auch die Nutzung der Windenergie. Gute Förderbedingungen und die durch das schwere Erdbeben in Japan am 11.3.2011 ausgelösten Nuklearunfälle in japanischen Atomkraftwerken lassen erwarten, dass sich die Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien noch weiter verstärken werden, was aber ebenfalls Probleme mit sich bringt. So sind Windkraftanlagen u. a. wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen (vor allem Lärm) nicht unumstritten.
Durch Schaffung eines bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestands für Windkraftanlagen bereits im Jahr 1996 und den sukzessiven Ausbau der Förderbedingungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 02 - 2011 (April 2011) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Dr. Alfred Scheidler | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Lärmschutz bei heranrückender Wohnbebauung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2016)
Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI)
Kinder dürfen auch laut sein
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2011)
Kinder lachen, singen, schreien, streiten, toben und spielen. Für die einen ist das „Lärm“. Für die anderen gehören diese Geräusche zum normalen Entwicklungsprozess in der Kindheit dazu. Am Kinderlärm scheiden sich die Geister. Denn genau hier liegt Konfliktpotenzial. Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist häufig Gegenstand von nachbarschaftlichen Streitigkeiten.
Berücksichtigung von Lärmimmissionen auf die Vogelwelt durch Straßenbau- und Kraftwerksvorhaben im europäischen Habitat- und Artenschutz
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2010)
Die Vogelwelt (Avifauna) wird bereits seit Einführung der Eingriffsregelung in das bundesdeutsche Naturschutzgesetz in besonders starkem Maße berücksichtigt. Vögel stellen eine allgemein auffällige, relativ leicht erfassbare und sehr gut erforschte Tiergruppe dar. Sie nehmen sehr unterschiedliche Positionen in den Nahrungsketten ein, besiedeln nahezu alle Lebensräume und sind in hohem Maße strukturabhängig.
Littering – Ursachen, Prävention und Maßnahmen
© VKU e.V. - Landesgruppe Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland (11/2010)
1. Littering – Eine Einleitung
2. Die Litteringuntersuchung - Ausgangspunkt
3. Die Litteringuntersuchung - Vorgehensweise
4. Die Litteringuntersuchung - Ergebnisse
5. Weitergehende Studie: Felduntersuchung Köln
6. Fazit
Lärmkonflikte zwischen überplanter Wohnbebauung und unbeplanten industriell genutzten Flächen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2013)
Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt ab von der baugebietsspezifisch zu bestimmenden konkreten Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Immissionsortes. Dabei sind neben der bebauungsrechtlichen Gebietszuordnung weitere rechtliche und tatsächliche Verhältnisse wie Art, Ausmaß und Dauer, aber auch tatsächliche und planerische Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die bindende Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze erfolgt entweder durch die planende Gemeinde oder durch Einzelfallentscheidungen der Immissionsschutzbehörden. Damit ist die Gemeinde zur Aufnahme des Bestands an rechtlich zulässigen Immissionen bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete verpflichtet. In Gemengelagen kann dabei eine Feinsteuerung durch Festlegung von Emissionskontingenten erfolgen. Zutreffend ermittelte Vorbelastungen können im Plan gekennzeichnet werden, was dann zu einer mittelbaren Bindungswirkung führt, wenn die zutreffende Methodik angewendet wurde. Fehlt trotz fehlerfreier Ermittlung eine Feingliederung, bleibt die Immissionsschutzbehörde zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots verpflichtet. Ist die Planung in der Gemengelage fehlerhaft, entfällt eine über die Gebietsart hinausgehende Bindungswirkung. In diesen Fällen bleibt es Aufgabe der Immissionsschutzbehörden, das Maß des Zumutbaren auf der Grundlage der Gebietsfestsetzung selbst zu ermitteln.