Während der internationale Klimaschutzprozess stockt, wird auf EU-Ebene noch eine Ausweitung des Emissionshandels überlegt - mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.
Die Effizienz des Emissionshandels wird auf den ersten Blick dadurch gesteigert, dass möglichst viele Akteure einbezogen werden. Allerdings liegt die umfassende Einbeziehung des Flugverkehrs weiter auf Eis. Das könnte dafür sprechen, selbst landwirtschaftliche Betriebe mit hereinzunehmen. Auf diese Weise würden auch kleine Emissionsquellen erfasst. Am weitesten ginge die Konzeption, wenn überdies private Haushaltungen aufgenommen würden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 01 - 2014 (Februar 2014) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz Dr. M.A. Kristina Wimmers | |
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EU-Emissionshandel: Auswirkungen der dritten Handelsphase für EVU in Deutschland
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Europarecht, deutsche Umsetzung und Änderungen der Zertifikatvergabe
Aktuelle Entwicklungen im Emissionshandel
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Nach neueren Überlegungen der meisten Mitgliedstaaten soll sich die EU nicht mehr mehrere Ziele für den Klimaschutz setzen, sondern nur noch eines: die Reduktion des CO2-Ausstoßes um 20 %, wogegen die Steigerung der Energieeffizienz um 20 % und die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien auf 20 % entfallen sollen. Die Union will im Frühjahr 2014 darüber beschließen. Damit gewinnt die Frage der Wirksamkeit des Emissionshandels vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen essenzielle Bedeutung. Das gilt zumal im Hinblick auf die Einbeziehung des Luftverkehrs, da nach einem Beschluss auf einer Tagung der internationalen Luftverkehrsorganisation ICAO vom 4.10.2013 ein weltweites System zu Klimaabgaben im Luftverkehr erst bis 2016 festgelegt und ab 2020 wirksam werden soll.
Zuteilungsregeln für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode
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Der Europäische Emissionshandel ist mit Beginn des Jahres 2013 in die dritte Handelsperiode eingetreten. Während die erste Handelsperiode (2005–2007) als Testphase begriffen wurde und die zweite Handelsperiode (2008– 2012) als sogenannte Kyoto-Phase die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nachvollzog, kann die dritte Handelsperiode des Emissionshandels, die von 2013 bis 2020 dauern wird, erneut als Erprobungsphase in der Weiterentwicklung des Emissionshandels bezeichnet werden. Gegenstand der Erprobung ist allerdings nicht mehr, wie in der ersten Handelsperiode, das ökonomische Instrument des europäischen Emissionshandels. In der dritten Handelsperiode wird durch die europaweite Harmonisierung der Zuteilungsregeln und der Übertragung weitgehender Vollzugskompetenzen auf die Europäische Kommission die umfassende Harmonisierung eines Teilbereichs des Emissionshandels erprobt.
Emissionshandelspflicht und Biomasse – Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Alt.2 TEHG
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Der Umfang und die Komplexität des Klimaschutzes erfordern nicht nur ein einziges Instrument wie die Förderung des Einsatzes erneuerbaren Energien, sondern eine Vielzahl weiterer Ansätze. Dazu gehört unter anderem auch der Emissionshandel.
Litigating the NAP: Legal Challenges for the Emissions Trading Scheme of the European Union
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There has been a sharp increase in the amount of litigation regarding the European Union Emissions Trading Scheme in recent years. Cases revolve mainly around the limits of the Commission’s discretion in reviewing National Allocation Plans (NAPs).