Die CE-Kennzeichnung bei der Biomethan-Einspeisung

Damit Waren und Investitionsgüter in der EU vertrieben werden dürfen, müssen sie grundlegenden europäischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Auch Konstrukteure von Biomethan-Einspeisetechnik müssen die CE-Konformität ihrer Produkte mit entsprechenden Richtlinien nachweisen.

Im noch verhältnismäßig jungen Segment der Biomethan-Einspeisung müssen Planer und Anlagenbauer nicht nur neue technische Herausforderungen bewältigen, sie dürfen dabei auch die Vielzahl an europäischen und nationalen Vorgaben nicht aus dem Blick verlieren. So definieren die EG-Maschinenrichtlinie und weitere EU-Vorgaben Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die nationale Vorschriften für Maschinen- und Anlagenhersteller wie das Produktionssicherheitsgesetz (ProdSG) mitgeprägt haben. Für Anwender sind dagegen Arbeitsschutzbedingungen und Prüfvorschriften von Bedeutung, die auch bei der Anlagenplanung und -konstruktion eine Rolle spielen können und in den Benutzerinformationen berücksichtigt werden müssen. Für Hersteller und Betreiber von Biomethan-Einspeisetechnik ist in diesem Zusammenhang zudem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) relevant. Denn Energieanlagen müssen nach § 49 dieser Vorschrift so erbaut und betrieben werden, dass die technische Sicherheit gewährleitstet ist. Dieser Fall wird dann vermutet, wenn hierbei das DVGW-Regelwerk eingehalten wird. Vor der Inbetriebnahme einer entsprechenden Anlage muss selbige deshalb auf Basis der Technischen Regel DVGW G 265 von einem Sachverständigen überprüft werden, um ihre konforme Errichtung zu bestätigen und Sicherheitsgefährdungen auszuschließen.



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 04 - 2014 (April 2014)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 4,00
Autor: Gerrit Brunken

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