Verkehrssicherungspflichten und Handlungsverpflichtungen am Beispiel einer Trinkwasser-Installation

Inhaber von Trinkwasser-Installationen sind stets dazu verpflichtet, Genusstauglichkeit und Reinheit ihres abgegebenen Wassers zu gewährleisten. Dieser Anforderung dient die auf den anerkannten Regeln der Technik aufbauende Verkehrssicherungspflicht, deren Nichteinhaltung haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Die Trinkwasserverordnung verpflichtet Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI), abgegebenes Wasser kontinuierlich genusstauglich und rein sowie frei von krankheitserregenden Keimen zu halten. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Pflichten drohen Vermietern ordnungsrechtliche Bußgelder bzw. Strafverfahren. Zudem haben Vermieter in einem Schadenfall möglicherweise Schadenersatz und unter Umständen Schmerzensgeld zu zahlen, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten nicht beachten und sich daraus folgend Schadenfälle entwickeln. Eine fahrlässige Körperverletzung und insbesondere eine fahrlässige Tötung sind strafbewehrt und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Mit Abschluss des Verwaltervertrages wird der Verwalter verpflichtet, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen.



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 02 - 2015 (Februar 2015)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Hartmut Hardt

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