Aktuelle rechtliche Entwicklungen bringen Bewegung in die Diskussion über den Emissionshandel
Derzeit läuft im Emissionshandel die dritte Zuteilungsperiode. Sie begann 2013 und endet 2020. Während im Vorfeld dieser Zuteilungsperiode intensiv diskutiert worden ist, wie die Zuteilung rechtlich ausgestattet werden sollte,herrschte seitdem in der Diskussion des Emissionshandels zunächst Ruhe. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Februar 2014 erteilt. Deren Rechtmäßigkeit ist in den deutschen Gerichten bislang noch nicht erörtert worden. Jedoch gab es gerade im Jahr 2015 viel Bewegung im Emissionshandel. Im Frühjahr 2015 wurde als eine erste Reform des gesamten Systems des europäischen Emissionshandels die sogenannte Marktstabilitätsreserve (MSR) zwischen den europäischen Gesetzgebungsorganen intensiv diskutiert und schließlich auch verabschiedet (dazu unter I.). Diese Marktstabilitätsreserve bildete jedoch nur einen ersten Schritt für eine grundlegende Reform des Emissionshandels für die anstehende vierte Zuteilungsperiode in den Jahren 2021-2030. Dazu hat die Kommission am 15. Juli 2015 ihren Vorschlag für die Änderung der Emissionshandels-Richtlinie vorgelegt (dazu unter II.). Für die zweite Zuteilungsperiode klärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage der Sanktionierung und erklärte zum Teil die Sanktionspraxis der DEHSt für rechtswidrig. Im Hinblick auf die dritte Zuteilungsperiode war bei der Zuteilung eine zentrale Frage die Anwendung und Berechnung des sogenannten „sektorübergreifenden Korrekturfaktors“ („Cross-Sectoral Correction Factor“ - CSCF). Hier liegen nun mehr die Schlussanträge der Generalanwältin vor (dazu unter III.). Schließlich wurde in Deutschland durch das gesamte Jahr 2015 hindurch quasi als Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel eine „Klimaabgabe“ diskutiert. Nachdem sich der ursprüngliche Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) politisch nicht durchsetzen lassen konnte, hat die Bundesregierung am 29. Januar 2016 den Entwurf des Strommarktgesetzes zur ersten Lesung in den Bundestag eingebracht, der die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken mit dem Instrument einer „Sicherheitsbereitschaft“ vorsieht (dazu unter IV.).
Copyright: | © Rhombos Verlag | |
Quelle: | Ausgabe 01 / 2016 (Februar 2016) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Rechtsanwalt Dr. Markus Ehrmann | |
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