Neue EU-Richtlinie zur IT-Sicherheit

Im Dezember 2015 einigten sich die zuständigen EU-Organe auf Regelungen zur Stärkung der Cyber-Sicherheit. Mit der NIS-Richtlinie (Network and Information Security) wird ein Meilenstein bei der Schaffung eines normativen Rahmens zum Schutz vor IT-Sicherheitsrisiken gesetzt. Durch die Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die EU-Staaten die Netzwerk- und Informationssicherheit durch eine nationale Strategie verbessern und die Kooperation zu anderen EU-Staaten ausbauen. Doch was bedeuten die neuen Regelungen für Unternehmen der Wasserwirtschaft?

Die NIS-Richtlinie ist Teil der europäischen Strategie zum digitalen Binnenmarkt und verfolgt das Ziel, Hindernisse zu beseitigen und Online-Potentiale auszuschöpfen. Im Bereich der IT-Sicherheit wird Neuland betreten: Bis dato gab es noch keinen vergleichbaren europaweiten Ansatz zur Reduzierung von Cyber-Sicherheitsrisiken und zur Verbesserung der Netzwerk- und Informationssicherheit. Die EU hat den Handlungsbedarf aber erkannt und erhöht spürbar ihre Aktivitäten in diesem Bereich.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 05/2016 (Mai 2016)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Dr. Reemt Matthiesen
Dr. Markus Kaulartz

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Review der Wasserrahmenrichtlinie – zur Diskussion in Deutschland und Europa
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (11/2018)
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert. Die ehrgeizigen Ziele konnten bislang weder in Deutschland noch in den übrigen anderen Mitgliedsstaaten der EU erreicht werden. Vor diesem Hintergrund wird in Deutschland und Europa die Fortführung der WRRL-Umsetzung nach 2027 mit anspruchsvollen Zielen diskutiert.

Wasser Berlin International 2017
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2017)
Bericht über Wasser Berlin international 2017

Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach dem Urteil zur Weservertiefung
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2016)
Im Hinblick auf das zentrale Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung bei näherem Hinsehen zu keiner nennenswerten Verschärfung der Rechtslage geführt. Bei Neu- und Änderungsgenehmigungen von Stauanlagen wird dem dabei maßgeblichen Verschlechterungsverbot regelmäßig durch technische Anlagen zur Erhaltung der Durchgängigkeit Rechnung getragen werden können. Für Bestandsanlagen sieht § 34 Abs. 2 WHG zwar eine behördliche Pflicht zur Anordnung der Wiederherstellung der Durchgängigkeit vor, welche aber in Abhängigkeit vom wasserrechtlichen Verbesserungsgebot steht. Dieses setzt grundsätzlich eine planerische Bewirtschaftungsentscheidung voraus, die in der Praxis mangels ausreichend aussagekräftiger Bewirtschaftungspläne vielfach fehlt. Damit sind die Wasserbehörden vor große Herausforderungen gestellt, wenn sie zwangsweise für mehr Durchgängigkeit sorgen wollen. Die rechtzeitige Erreichung dieses Ziels wird daher kaum ohne zugleich positive Anreize durch Fördermittel etc. möglich sein.

Das Urteil des EuGH zum Verschlechterungsverbot – zwei Antworten und viele Fragen –
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2016)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich – im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials – auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.

Zu den heutigen Aufgaben der Deichverbände
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2016)
Die Aufgaben des Hochwasserschutzes werden traditionell vor allem am Rhein in Nordrhein-Westfalen durch Deichverbände wahrgenommen. Dabei handelt es sich um ehrenamtlich geführte Verbände, die die Aufgabe des Hochwasserschutzes als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen. Es geht hierbei um die Sicherung elementarer Belange.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?