Die Mageco-Gruppe ist auf die Entwicklung und Produktion von dezentralen, chemie- und stromlosen Kläranlagen spezialisiert und hat ein neuartiges Kläranlagenkonzept entwickelt, das sich durch seinen vollkommen stromlosen Betrieb und seine niedrigen Anschaffungs- und Betriebskosten auszeichnet. Das Unternehmen ist Gewinner des „Deutschen Exzellenzpreises 2018”.
Das Produktportfolio der Mageco Ocean ist somit gut geeignet, um Abwasserreinigung in Schwellenländern dauerhaft, nachhaltig und wirtschaftlich zu gestalten. www.mageco-ocean.com
Das Portfolio von Mageco Ocean umfasst fünf Produktlinien, die alle typischen Anwendungen zur Klärung von kommunalen und/oder sanitären Abwässern abdecken: Von der dezentralen Kleinkläranlage für bis zu zehn EW (Einwohner) Ocean „S“ bis hin zur de-/zentralen Kläranlage in beliebig skalierbarer Größe für Tausende von EW (Großstadt über 100.000 EW) Ocean „XXL“.
Kleinkläranlagen in Schwellenländern etablieren.
Durch die besondere Technologie ergeben sich Einsatzgebiete in Regionen und Ländern, die sich bisher aus wirtschaftlichen Gründen (hohe Anschaffungs- und lfd. Betriebskosten etc.) für keine der marktgängigen Technologien entschieden haben.
+ Kein bis geringes Aufkommen von Klärschlamm
+ Kein Einsatz von elektrischer Energie
+ Kein Filterwechsel notwendig
+ Keine Geruchsbelästigung
+ Kein CO2
+ Effizienter Transport durch stapelbare Module (Ocean L und XXL)
+ Kurze Bauzeit
+ Einfache Installation
+ Einfache Handhabung
+ geringer Wartungsaufwand und günstige Betriebskosten
Autorenhinweis: Susanne Weuthen, Mageco Ocean
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
Quelle: | Newsletter 2/2018 (April 2018) | |
Seiten: | 0 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
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EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2022)
Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.
Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2022)
Mit dem neuen ProdSG 2021 fand erstmals der Fulfilment-Dienstleister Eingang ins nationale Produktsicherheitsrecht, nachdemer zuvor schon vomeuropäischen Gesetzgeber imRahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung anerkannt worden war.Mit demvorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, den neuenWirtschaftsakteur imProduktsicherheitsrecht vorzustellen, ihn von anderen Akteuren abzugrenzen und schließlich seine Pflichten darzustellen.
Verarbeitete tierische Proteine in der Tierernährung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2021)
Täglich werden in Deutschland und Europa zahlreiche Tiere geschlachtet. Hierbei fallen nicht nur Edelteilstücke wie Filet, Keule etc., sondern auch eine Vielzahl an Schlachtnebenprodukten an (sog. fünftes Viertel), die jedoch nicht sämtlich für die menschliche Ernährung verwendet werden.
Kategorisierung tierischer Nebenprodukte nach dem Urteil des EuGH vom 2.9.2021 – C-836/19
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2021)
Tierische Nebenprodukte sind gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprung bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen
und Samen.
Bereitstellungsbeschränkungen und -verbote durch Rechtsverordnungen – eine Analyse des neuen § 8 Abs. 2 ProdSG-E
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2021)
Nach fast zehn Jahrenwird das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8.11.20111 erstmals grundlegend reformiert. Hintergrund der Reform ist das europäische Unionsrecht im Allgemeinen und der Erlass der Verordnung (EU) 2019/1020 (sog. EU-Marktüberwachungsverordnung)2 im Besonderen.