Die neue Ersatzbaustoffverordnung

Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in Aufbereitungsanlagen (Teil 1)

ImZentrumder Ersatzbaustoffverordnung stehen bundeseinheitliche Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung vonmineralischen Ersatzbaustoffen in stationären undmobilen Aufbereitungsanlagen. Der vorliegende Beitrag stellt die insofern wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung aus der Perspektive der Betreiber solcher Anlagen dar.

1. Regelungskonzept der Ersatzbaustoffverordnung
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der aus Bau und Abbruchabfällen, oder ggf. aus bestimmten Nebenprodukten (Nichtabfällen)3 oder Industrierückständen wie Schlacken oder Aschen4 MEB hergestellt werden – d.h. mineralische Baustoffe, die sowohl geeignet als auch dazu bestimmt sind, in technische (Tief-)Bauwerke eingebaut zu werden – darf diese künftig erst dann in Verkehr bringen,5 wenn für seine Anlage in einemPrüfzeugnis durch die hiermit zu betrauende externe Überwachungsstelle festgestellt wurde, dass die Anlage grundsätzlich in der Lage ist, MEB einer bestimmten Qualität herzustellen, § 5 Abs. 5.6 Der in Verkehr gebrachte MEB darf sodann gemäß § 19 Abs. 1 vom Bauherrn oder Verwender nur dann in ein technisches Bauwerk eingebaut werden, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

Autor:
Dr. Tim Hahn



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 04/2022 (Juli 2022)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
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