Der Entwurf der Novelle des Elektrogesetzes aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Die Entwicklung des Rechts der Elektroaltgeräteerfassung und -verwertung verlief in Deutschland in jüngster Zeit sehr dynamisch. Seit Inkrafttreten des ElektroG 2005 gab es eine umfassende Novelle im Jahr 2015, die ihrerseits inhärente Rechtsänderungen für die Jahre 2016 und 2018, etwa mit der Neukonfiguration der Sammelgruppen oder der Einführung des sogenannten „offenen Anwendungsbereichs“, enthielt.

Nun wird im Jahr 2020/21 das ElektroG ein weiteres Mal relativ weitgehend novelliert. Für die rund 800 öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in Deutschland ist die Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ein wichtiges Thema, denn die örE tragen im Rahmen der „geteilten Produktverantwortung“ und der ihnen durch § 13 ElektroG zugewiesenen Sammelzuständigkeit die Grundlast der Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland. Anlass für diese jüngste Novelle ist nach der Gesetzesvorlage1 die Tatsache, dass die Sammelquote, die gemäß europäischen Vorgaben 65% des Gewichts der im Durchschnitt in den jeweils drei letzten Jahren neu auf den Markt gekommenen Geräten beträgt, nicht erreichtwird.DieseQuote, die seit 2019 gilt, wurde in den letzten Jahren klar verfehlt und liegt aktuell bei knapp 45%. Insofern war demGesetzgeber primär daran gelegen, insbesondere die Anzahl der Sammelstellen zu erhöhen, weitere Akteure zur Erfassung von Altgeräten zu berechtigen beziehungsweise zu verpflichten und den Informationsfluss zwischen Herstellern, örE und Vertreibern einerseits und den Verbrauchern andererseits zu verbessern. Neben diesen Aspekten wurde die Novelle des ElektroG aber auch zum Anlass genommen, Details zur kommunalen Erfassung neu zu regeln und auch die Praxis der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) zu erleichtern.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 01/2021 (Januar 2021)
Seiten: 6
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen
Alexander Neubauer

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