Auch wenn in den letzten Jahren die Zahl der in Deutschland betriebenen Deponienganz erheblich abgenommen hat und auch wenn die Deponie als Abfallbeseitigungsanlage auf der letzten Stufe der abfallhierarchischen Rangfolge nach § 6 KrWG steht, hat sich doch gezeigt, dass Deponien derzeit
noch und auf absehbare Zeit für die Abfallentsorgung unverzichtbar sind. Dementsprechend hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von neuen Deponievorhaben gegeben, die in der Regel an bereits vorhandenen Deponiestandorten verwirklicht worden sind und deren Zulassung zum Teil die Verwaltungsgerichte beschäftigt hat.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 06/2020 (November 2020) | |
Seiten: | 7 | |
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Rechtlicher Rahmen für die Zukunft der Deponie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Das Abfallrecht hat sich seit einigen Jahren der Kreislaufwirtschaft verschrieben, die Deponierung ist daher grundsätzlich nur noch als nachrangige Abfallbewirtschaftungsmaßnahme angelegt. In jüngster Zeit ist es zu einigen Entwicklungen im deutschen Abfallrecht und in der abfallrechtlichen Rechtsprechung gekommen, die die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung sowie zur Abfallverwertung erweitert und die diesbezüglichen Rechtspflichten verschärft haben.
Ausschluss von Deponiestandorten in Abfallwirtschaftsplänen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Zum obligatorischen Mindestinhalt von Abfallwirtschaftsplänen gehört die Ausweisung von geeigneten Flächen für Deponien. Die ausgewiesenen Flächen können für verbindlich erklärt werden und erlangen somit für die Zulassung von Deponien eine hohe Bedeutung. Umstritten ist, ob auch nicht geeignete Flächen im Rahmen einer sog. Negativplanung ausgewiesen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob im Rahmen einer Negativplanung auch Standorte anhand pauschaler Ausschlusskriterien ohne konkreten Flächenbezug ausgeschlossen werden können.
Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung 2020
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2021)
Am 4.7.2018 ist das sog. EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Dieses hatte vor allem erhebliche Änderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie zum Gegenstand, im Übrigen auch Änderungen der EU-Deponierichtlinie und weiterer Richtlinien.
Thermochemische Vorbehandlung – Erste Erkenntnisse am Fallbeispiel einer an Organik reichen Feinfraktion
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
Aufgrund des in Österreich geltenden Verbots der Deponierung von Abfällen mit einem Anteil an organischem Kohlenstoff im Feststoff von mehr als fünf Massenprozent (BMLFUW 2008) ist eine Behandlung dieser vor der Deponierung erforderlich. Die mechanisch-biologische sowie die thermische Behandlung stellen bewährte Verfahren dar. Im Burgenland wird, wie in zahlreichen anderen Regionen auch, der gemischte Siedlungsabfall in einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung aufbe-reitet. Das Ziel der MBA ist die Herstellung von Ersatzbrennstoffen zur thermischen Verwertung und stabilisierter Fraktionen zur Deponierung. Im vorliegenden Beitrag werden die ersten Ergebnisse der thermochemischen Vorbehandlung als Behandlungsalternative zur biologischen Stufe in einer MBA beschrieben.
Novelle der Deponieverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2020)
Ablagerungsverbot für recycelbare und verwertbare Abfälle als marktwirtschaftliches Hindernis oder sinnvolles Lenkungsinstrument?