Ein Thema mit vielen Facetten: Die Sammlung von Altkleidern in Deutschland

Der Vorgang ist alltäglich und banal: Container für die Altkleidersammlung sollen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden. Man könnte meinen, die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen, namentlich des Straßen- aber auch des Vergabe- und Wettbewerbsrechts, werfen keine besonderen Probleme auf.

Doch dies ist mitnichten der Fall. Vielmehr wird in hunderten von Rechtsstreitigkeiten landauf – landab darum gerungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Aufstellung von Sammelcontainern berechtigt ist und welche Gesichtspunkte die zuständigen Straßenbehörden bei ihrer Ermessensentscheidung beachten dürfen – und welche nicht. Dabei gelingt es der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, aber auch dem Gesetzgeber bislang nicht, klare Leitlinien für die behördliche Entscheidungsfindung herauszuarbeiten. Vielmehr verstärkt sich bei vertiefter Befassung mit der Thematik der Eindruck, dass die juristischen Unsicherheiten im Zeitverlauf eher zunehmen. Der vorliegende Beitrag stellt daher nicht nur die Rechtsprechung zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen für Abfallsammelcontainer dar, sondern entwickelt auch Vorschläge zur Strukturierung der straßenbehördlichen Ermessensausübung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Wechselspiel von Straßen- und Kreislaufwirtschaftsrecht zu, zu dem von den Gerichten eine bunte Vielzahl divergierender Auffassungen vertreten wird. Eine wachsende Bedeutung erlangt das Thema sowohl durch das Inkrafttreten der kommunalen Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle zum 1.1.2025 (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, S. 2 KrWG) als auch durch die europäische Diskussion über die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien in einer Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Ergänzend wird auch auf die jüngst veröffentlichte LAGA Mitteilung 40 zu Alttextilien Bezug genommen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2023 (Oktober 2023)
Seiten: 16
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Angela Dageförde
Dr. jur. Holger Thärichen

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