Die europäische Debatte über das Recht auf Reparatur gewinnt an Bedeutung, insbesondere durch die neue Reparaturrichtlinie der EU, die im April 2024 vom Parlament angenommen wurde. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Reparatur von Produkten für Verbraucher einfacher, praktischer und günstiger zu gestalten, um Abfälle zu reduzieren und den sekundären Markt zu stärken. Mit der Verknüpfung von Ökodesignverordnung und Maßnahmen gegen unlautere Praktiken setzt die EU auf eine umfassende Strategie zur Förderung nachhaltiger Konsumgewohnheiten. Doch ob die Verbraucher tatsächlich bereit sind, Reparaturen dem Neukauf vorzuziehen, bleibt abzuwarten.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird von einer „Bewegung“ gesprochen, die sich in Guerilla-Reparaturen in Selbsthilfecafes, YouTube-Videos mit DIY-Anleitungen und der beliebten Website iFixit manifestiert. Das Thema wird global diskutiert und – wieder einmal – schaut insbesondere die juristische und regulatorische Welt auf die EU. Im März 2023 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag verabschiedet, ein Recht auf Reparatur gesetzlich einzuführen. Die Reparatur eines Produkts soll damit einfacher, praktischer und günstiger für den Verbraucher werden. Im Sinne der Abfallhierarchie sollen so Abfälle vermieden und – gesamtgesellschaftlich gesehen – das reparierende Handwerk und der Sekundärmarkt gestärkt werden. Die vorliegende Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (im Folgenden: Reparaturrichtlinie) stellt ein Gesetzesvorhaben dar, welches gemeinsam mit zwei weiteren Gesetzesvorhaben, der Ökodesignverordnung sowie der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, eine neue Ausrichtung für Hersteller in der EU schaffen soll. Die Ökodesignverordnung stellt für die Anbieterseite bereits vor dem Verkauf des Produkts Anforderungen auf, die unter anderem auch die Reparierbarkeit betreffen. Die Richtlinie zum Schutz gegen unlautere Praktiken zielt darauf ab, den Konsumenten beim Kauf zu schützen und zu stärken, um ökologisch sinnvolle Kaufentscheidungenzutreffen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 03/2024 (Juni 2024) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Dr. Antonia Schlicht | |
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Elektromobilität im Betrieb
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2018)
Beim Laden von Elektromobilen sind die verschiedenen Rechtsbeziehungen aus energierechtlicher Sicht näher zu betrachten. Wenn der Ladesäulenbetreiber die Nutzung der Ladesäule Dritten überlässt, können diese Dritten als Letztverbraucher angesehen werden. Der Ladesäulenbetreiber gibt dabei Strom, den er entweder von einem Stromlieferanten bezogen oder selbst erzeugt hat, an einen Letztverbraucher ab und kann dadurch zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden. Zudem gibt es Fälle, in denen der Ladesäulenbetreiber rechtlich begünstigten Strom bezieht oder erzeugt, sodass auch dieser privilegierte Strom des Ladesäulenbetreibers über die Ladesäulen an nicht privilegierte Dritte abgegebenwerden kann.
Das ElektroG – Hindernis für die Wiederverwendung von Altgeräten?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2023)
Der Beitrag basiert auf Ergebnissen des vom ReUse e.V. im Jahr 2019 initiierten Verbändeprojekts Weiße Ware Wiederverwenden (kurz: WeWaWi) für das Umweltbundesamt, das die Entwicklung eines deutschlandweiten Sammel- und Refurbishmentsystems für gebrauchte Waschmaschinen anstrebt.
Der Entwurf der Novelle des Elektrogesetzes aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (1/2021)
Die Entwicklung des Rechts der Elektroaltgeräteerfassung und -verwertung verlief in Deutschland in jüngster Zeit sehr dynamisch. Seit Inkrafttreten des ElektroG 2005 gab es eine umfassende Novelle im Jahr 2015, die ihrerseits inhärente Rechtsänderungen für die Jahre 2016 und 2018, etwa mit der Neukonfiguration der Sammelgruppen oder der Einführung des sogenannten „offenen Anwendungsbereichs“, enthielt.
Dynamische Schwankungen in der Zusammensetzung sekundärer Erze
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2014)
Durch eine drohende Rohstoffverknappung wird die Rückgewinnung von Metallen aus Elektroaltgeräten immer dringender. Grundlage ist eine fundierte Wissensbasis über Rückgewinnungspotenziale. In dieser Studie wurden gemäß einer recycling-orientierten Produktcharakterisierung die Inhalte und Schwankungen von Tantal in Leiterplatten von sechs verschiedenen Gerätetypen und von Seltenerdelementen in Festplatten von PCs und Notebooks bestimmt. Die Geräte wurden demontiert und die Anteile der betreffenden Komponenten ermittelt. Analysen der chemischen Zusammensetzung der Bauteile wurden durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen starke Schwankungen in den Frachten von Tantal, abhängig von den Gerätearten und dem Herstellungsdatum. Einzelne Kondensatoren haben einen Tantalgehalt von ca. 49 %.
Positionspapier zur kommunalen Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG)
© Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (2/2013)
Am 13. August 2012 ist die neu gefasste Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU – Waste Electrical and Electronic
Equipment – WEEE) in Kraft getreten. Sie muss in Deutschland durch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden, also bis spätestens 14. Februar 2014. Die Novelle verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, bis Ende 2015 weiterhin 4 kg Elektroschrott (aus privaten Haushalten) pro Einwohner und Jahr zu sammeln oder mindestens die durchschnittliche Sammelmenge der drei Vorjahre zu erreichen, je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Diese Rücknahmequoten sollen ab 2016 auf 45 Gewichtsprozent der neu in den Markt gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und ab 2019 auf 65 % erhöht werden.