Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 6)

Qualifizierung als Überwachungsstelle i.S.d. § 2 Nr. 9 Buchst. b) Alt. 2 EBV auf Grundlage einer Akkreditierung nach EN 17065

Der vorliegende Beitrag stellt Teil 6 einer Aufsatz-Reihe dar, in der jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung (EBV, BBodSchV, DepV) erörtert wird. Vorliegend geht es um die Frage, ob eine Akkreditierung nach EN 17065 als Grundlage für die Qualifizierung als Überwachungsstelle i.S.d. § 2 Nr. 9 Buchst. b) Alt. 2 EBV ausreichend ist.

Am 16.7.2021 wurde die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, die sogenannte Mantelverordnung, verkündet. Art. 1 der Mantelverordnung beinhaltet die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV), mit Art. 2 der Mantelverordnung ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vollständig novelliert worden. Die Neuregelungen sind am 1.8.2023 in Kraft getreten, Art. 5 Abs. 1 S. 1Mantelverordnung.

Autoren*innen:
Dr. Marthe-Louise Fehse, Gregor Franßen und Vanessa Homann



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 03/2024 (Juni 2024)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Gregor Franßen

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