Die novellierte 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [9], deren Titel jetzt Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV lautet, ist am 20. August 2003 in Kraft getreten. Sie enthält Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen, in denen Abfälle verbrannt werden.
Die jahrelange kontroverse Debatte um den richtigen Weg bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen hatte dazu geführt, dass mit der 17. BImSchV im Jahr 1990 für Mono-Verbrennungsanlagen vergleichsweise sehr strenge immissionsschutzrechtliche Standards festgelegt wurden. Dennoch verlief die Diskussion um die Umweltverträglichkeit der Mono-Verbrennung, letztlich auch vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Motive, weiter kontrovers. Von der Bundesregierung wurde die Einführung alternativer Verfahren zur Abfallbehandlung unterstützt. Zu diesen Verfahren gehört insbesondere die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA) [6], die in der Regel mit anschließender energetischer Verwertung einer heizwertreichen Fraktion in der Mitverbrennung durchgeführt werden soll. Eins der großen Defizite dieser Technik war ihr mangelhafter Umweltstandard; dies galt auch für die thermische Komponente dieser Alternative zur Mono-Verbrennung. Daher ergab sich bei Investitionsentscheidungen die schwierige Situation, dass das mit ökologischen Vorschusslorbeeren ausgestattete Verfahren der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung (MBA) bei genauerer Umweltverträglichkeits-Prüfung durchfallen musste. Dies war der entscheidende Grund, weshalb die Bundesregierung in den letzten Jahren mittels verschiedener Maßnahmen, wie dem Erlass der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) [10], für die MBA ökologische Mindeststandards eingeführt hat. Um für den Wettbewerb der Entsorgungsalternativen einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mussten noch durch die Novelle der 17. BImSchV die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Mono- und Mitverbrennungsanlagen angeglichen werden.
Den beschriebenen gesetzgeberischen Maßnahmen kommt besondere Bedeutung zu, weil ab dem 1. Juni 2005 gemäß der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) [12] eine Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen nicht mehr möglich ist. Verschiedene Autoren kamen in der Vergangenheit unter Annahme bestimmter Bedingungen zu der Prognose, dass bis zu dem genannten Datum 4,3 bis 8 Mio. t/a [5] bzw. 7,4 Mio. t/a [1] Abfallbehandlungskapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland fehlen würden. Diese Kapazitätslücke wird gegenwärtig für die Siedlungsabfälle durch den Bau neuer Müllverbrennungsanlagen oder durch den Bau so genannter Vorschaltanlagen, z.B. MBA, geschlossen.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
Quelle: | Ersatzbrennstoffe 3 (2003) (Dezember 2003) | |
Seiten: | 16 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Dipl.-Ing. Oliver Ludwig | |
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Verringerung des Heizwertes der Deponiefraktion durch die mechanisch-biologische Abfallbehandlung
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Am 1. März 2001 sind in Deutschland die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), die 30. Bundesimmissionsschutzverordnung (30. BImSchV) und der Anhang 23 der Abwasserverordnung in Kraft getreten [1]. In diesen Verordnungen werden strenge Anforderungen an den Betrieb von mechanisch-biologischen Anlagen (MBA) festgeschrieben und damit die notwendige Investitionssicherheit für den Aufbau der benötigten Anlagenkapazitäten in Deutschland geschaffen. In der AbfAblV wird eine Begrenzung des Brennwertes bzw. oberen Heizwertes (Ho) für die mechanisch-biologisch behandelten Siedlungsabfälle vorgenommen. Ziel dieser Ho-Regelung ist es, eine ausreichende Abtrennung von heizwertreichen Materialien sicherzustellen, damit diese hochkalorische(n) Fraktion(en) einer umweltverträglichen energetischen Verwertung zugeführt werden können.
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Steigende Anforderungen in der Abfallentsorgung erfordern bei den zuständigen Behörden in Ländern und Gemeinden und bei den Entsorgungsbetrieben eine umfassende Kenntnis der möglichen Verfahren und Technologien. Dies umfasst nicht nur die Abfallbehandlung durch Umwandlung in verwertbare Stoffe sowie deponiefähige Produkte oder durch Verbrennen, sondern auch die Vermeidung von umweltbeeinträchtigenden Sekundärreaktionen, die bei der Entsorgung entstehen.