Eignung des Biopusterverfahrens zur Behandlung der Restabfall-Feinfraktion hinsichtlich der 30.BImSchV

Mit der 30. BImSchV wurden für Abgasströme aus biologischen Abfallbehandlungsanlagen sehr niedrige zulässige Frachten an organischen Stoffen (Gesamtkohlenstoff) endgültig festgelegt.

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Die zur Zeit in Betrieb befindlichen MBA (vor der Ablagerung) erfüllen diese Anforderungen nicht. Auch die Abluftbehandlung mit Bio-Filtern führt gerade beim ""Ges.-C"" nicht zum Ziel, weil der Reinigungseffekt des Filters nicht ausreicht und er selbst ein Emittent ist. Bei den in der Regel angewendeten Rotteverfahren bleibt nur eine kostspielige Abgasreinigung, z.B. Nachverbrennung, zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte übrig. 2 Diese durch die Abgasreinigung erzwungene Kostensteigerung macht die heute üblichen Rotteverfahren nicht gerade attraktiv. Ganz anders ist die Situation bei der Rotte mit dem Bio-Puster® Verfahren, mit dem in Groß- und Laborversuchen nachgewiesen werden konnte, daß eine schadstoffarme Rotte in den engen Grenzen der 30. BImSchV doch möglich ist.

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Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 62. Informationsgespräch (April 2003)
Seiten: 13
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dipl.-Ing. Dietrich Ranner

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