Gewerbliche Tierhaltungsanlagen nach der Baurechtsnovelle Stephan Birko Das Verfahrensrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung dient der wirksamen Umweltvorsorge. Das materielle Bauplanungsrecht hat eine andere Aufgabe. Es leitet die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke auf dem Gebiet einer Gemeinde. Beides undifferenziert miteinander zu verknüpfen – wie es der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB plant –, führt zu zahlreichen offenen Fragen und Widersprüchen. Vorhabenträger sind daher gut beraten, wenn sie frühzeitig in Verhandlungen mit der Gemeinde zur Aufstellung von (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen eintreten |
Umsetzung der Industrie-Emissionsrichtlinie, Seveso III, Klagerechte für Umweltverbände, Öffentlichkeitsbeteiligung AwSV Dipl.-Jur Dirk Buchsteiner Tagungsbericht der Länder-Immissionsschutztage 2012 am 25./26. September in Berlin. |
Zur Klagebefugnis bei Nachbarklagen gegen Tierhaltungsanlagen Dr. Peter Kersandt, Heidi Stockhaus Mit Urteilen vom 20.9.2012 hat das VG Weimar drei Nachbarklagen gegen eine Tierhaltungsanlage südlich von Erfurt (Thüringen) jeweils wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen legt das Gericht ausführlich dar, warum die Kläger durch die dem Anlagenbetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in nachbarschützenden Rechtsvorschriften verletzt sind und durch die Anlage offensichtlich und eindeutig keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden. |
Auswirkungen der AwSV aus Sicht eines Industriesektors Martin Kunkel Stahl ist aus einer modernen Gesellschaft nicht wegzudenken. Er ist mit jährlich 1,4 Mrd. t (2010) der bedeutendste industriell hergestellte Konstruktionswerkstoff weltweit. Die Bedürfnisse der Welt können weder durch metallische Konkurrenzwerkstoffe noch durch Kunststoffe befriedigt werden. |
„Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 4a Abs. 3 UmwRG – Höhere Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung bei wichtigen Infrastrukturprojekten? Prof. Dr. Andrea Versteyl In seinem Beschluss vom 16.10.2012 hat das BVerwG den Eilanträgen der Naturschutzverbände NABU und BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Elbvertiefung stattgegeben. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt das BVerwG zu dem Schluss, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – auch wegen des Umfangs des Materials – nach summarischer Prüfung offen sind. Auch die 2600 Seiten und siebenjährige Planungsdauer sind kein Indiz für die Rechtmäßigkeit. Trotz des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges und der internationalen Verkehrsbedeutung des Vorhabens kommt das BVerwG aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO (mit geringfügigen Ausnahmen) zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung für sämtliche Maßnahmen. |