Heft 06 - 2013


Das Stilllegungsverbot für Kraftwerke nach § 13a EnWG
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Der Ausstieg aus der Kernenergie bis zum Jahre 2022, die Einstellung des deutschen Steinkohlenbergbaus bis zum Jahr 2018 und die weitreichende Förderung regenerativer Energien gefährden die Sicherheit der deutschen Elektrizitätsversorgung. Seit Jahren arbeiten deutsche Übertragungsnetze an der Auslastungsgrenze. Ein umfangreicher Netzausbau ist deshalb erforderlich. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur (BNetzA) muss eine Stilllegung von Kraftwerken in Süddeutschland aus Gründen der Versorgungssicherheit bis zum erfolgreichen Ausbau der Übertragungsnetze verhindert werden.
Fachliche und rechtliche Anforderungen an Messstellen im Immissionsschutz nach der neuen 41. BImSchV
Dr. Hans-Joachim Hummel, Dr. rer. nat. Detlef Wagner
Für die Überwachung von Anlagen sind nach § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) technische Sachverhalte zu ermitteln und zu bewerten. Derartige Ermittlungen werden im Auftrag der Betreiber von unabhängigen Stellen vorgenommen, die für diese Messaufgaben besonders qualifiziert sind. Diese Stellen werden durch staatliche Stellen bekannt gegeben (Erlaubniserteilung) und unterliegen einer laufenden staatlichen Kontrolle, die sowohl die Qualität der eingesetzten Messverfahren als auch deren Anwendung sowie die Dokumentation der Ergebnisse umfasst. Als wichtige Qualitätssicherungsinstrumente zur Überprüfung der Tätigkeit der Messstellen bei der Ermittlung von Emissionen im gesetzlich geregelten Bereich werden über Ringversuche hinaus auch Überprüfungen während der Ermittlungen einschließlich einer Auditierung des fachkundigen Personals und Prüfungen der vorgelegten Ergebnisse sowie deren Darstellung in Messberichten durchgeführt. Neben den Informationen über die richtige Anwendung der Messverfahren werden so auch Erkenntnisse über die Betriebsweise der Anlagen während der Messungen sowie besondere Umstände bei den Messungen gewonnen. Zu Beginn des Jahres wurde – zusammen mit der nationalen Umsetzung der europäischen Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) – das BImSchG auch im Hinblick auf die Stellen und Sachverständigen geändert und in Folge die Anforderungen an die bekannt gegebenen Stellen und zur Qualitätssicherung bei Emissionsermittlungen in einer Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) neu gefasst. Diese Änderungen erfordern auch die Anpassung des technischen Regelwerkes, soweit dieses nicht bereits im Vorgriff auf die neuen gesetzlichen Regeln bereits geschehen ist. Dieser Prozess wird wiederum Auswirkungen auf die Fortschreibung des europäischen Regelwerkes haben.
Alles neu macht der Mai? - Die Anlagengröße nach Umsetzung der IED
Dr. Miriam Vollmer, Carsten Telschow
Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) – in nationales Recht umgesetzt am 2.5.2013 – hat das deutsche Immissionsschutzrecht materiell wie verfahrensrechtlich in erheblichem Maße modifiziert. Neu geregelt wurden aber nicht nur Grenzwerte und Verfahren. Auch die zentrale Begrifflichkeit der „Anlage“ und damit die Feststellung ihres Umfangs hat eine deutliche Veränderung erfahren. Denn während bisher die 4. BImSchV abschließend regelte, wie der Umfang einer Anlage zu bemessen war, so existiert nun mit § 3 der 13. BImSchV eine Spezialregelung für Großfeuerungsanlagen. Diese hat vielfach weitreichende Auswirkungen, wenn Anlagen aus mehreren an sich selbstständigen Anlagenteilen bestehen. Denn unter bestimmten – von der Feuerungswärmeleistung (FWL) der Einzelmodule bzw. von der konkreten Abgasableitung abhängigen – Umständen verringert sich so die maßgebliche FWL. Anlagen, die bisher als Großfeuerungsanlagen behandelt wurden, unterfallen damit künftig nur noch der TA Luft.
Der Ausgangszustandsbericht fĂĽr IED-Anlagen
Dr. Rainer Geesmann
Die Umsetzung der sogenannten Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend „IED“) in das deutsche Recht erforderte unter anderem Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Der überwiegende Teil dieser Änderungen ist am 2.5.2013 in Kraft getreten. Gleiches gilt für Änderungen der 4. BImSchV und der 9. BImSchV, welche im Zuge der Umsetzung der IED erforderlich wurden.
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