EurUp 02/2013


Zur aktuellen Diskussion um das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie
Prof. Dr. Kurt Faßbender
Diese in der Überschrift zu Art. 4 WRRL so genannten „Umweltziele“ wurden auf Bundesebene erstmalig durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.6.20022, welches das WHG unter anderem um die §§ 25a, 25b, 32c und 33a ergĂ€nzte, in deutsches Recht umgesetzt. Dabei war es das erklĂ€rte Ziel des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, einzig die entsprechenden Vorgaben der WRRL umzusetzen.3 Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf ausdrĂŒcklich darum gebeten, die Regelungen der WRRL „1:1“ in nationales Recht umzusetzen.
BerĂŒcksichtigung von Umwelt- und Naturschutzaufgaben bei der Verteilung von Staatsfinanzen zwischen Bund und LĂ€ndern
Dr. iur. Stefan Möckel
Die BundeslĂ€nder sind nicht nur verschieden in ihrer Wirtschaftskraft, sondern haben bezogen auf ihre Einwohnerzahl auch unterschiedlich große Aufgaben und Ausgaben fĂŒr den europa- oder bundesrechtlichen notwendigen Umweltund Naturschutz zu tragen (II.). Der Aufsatz erörtert, inwieweit das verfassungsrechtliche Finanzausgleichssystem diese ungleiche Verteilung ausgleichen kann (III.) oder der Bund die Kosten fĂŒr bestimmte Umweltschutzaufgaben mit Hilfe von Bundesauftrags-, bundeseigene Verwaltung oder Gemeinschaftsaufgaben ĂŒbernehmen könnte (IV.)
Der slowakische BraunbÀr im Dickicht des deutschen Verwaltungsprozessrechts
RA Dr. Remo Klinger
Im Kern ging es um die Feststellung, ob sich aus den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens eine Klagebefugnis von UmweltverbĂ€nden vor den nationalen Gerichten ergibt. WĂ€re dies so, hĂ€tte dies auch fĂŒr das deutsche Recht enorme Sprengkraft. Denn das auf Art. 9 Abs. 2 AK beruhende Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfasst im Wesentlichen nur solche Rechtsverletzungen, die mit UVP-relevanten Vorhaben verbunden sind.
Access to Environmental Information versus Protection of Confidential Business Information
Dr. jur. Gérardine Garçon
Transparency of the work of EU institutions enables the administration to enjoy greater legitimacy. Aiming to further strengthening the principles of democracy in the EU, the Treaty of the Functioning of the European Union (“TFEU”) provides for public access to documents held by EU institutions in order to bring about greater openness in their work.
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