AbfallR - 06/2018


Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket und seine Umsetzung in Deutschland
Nach Veröffentlichung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets am 13. Juni im EU-Amtsblatt und seinem Inkrafttreten zum 4. Juli hat für die Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung der Neuregelungen in nationales Recht begonnen.
Recycling von HBCD-haltigen Dämmstoffen als Entsorgungsoption im Sinne der „Circular Economy“
Moritz Grunow
Dämmstoffe aus geschäumtem Polystyrol werden seit vielen Jahrzehnten erfolgreich bei der Dämmung von Gebäuden eingesetzt. Weil Dämmstoffe zur Anwendung im Bausektor flammgeschützt sein müssen, wurde Polystyrolschaumstoffen seit den 1960er-Jahren regelmäßig das bromierte Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (gängige Abkürzung: HBCD) beigegeben, das gute flammhemmende Eigenschaften besitzt und langlebig ist. Seit 2015 wird HBCD in Deutschland aufgrund einer Listung als sog. Persistant Organic Pollutant (POP) nicht mehr bei der Produktion neuer Dämmstoffe eingesetzt. Hierzulande sind derzeit noch etwa 7,2 Millionen Tonnen HBCD- haltiger Polystyrol- Dämmstoffe in Gebäuden verbaut.
Elektromobilität im Betrieb
Ralf Reuter
Beim Laden von Elektromobilen sind die verschiedenen Rechtsbeziehungen aus energierechtlicher Sicht näher zu betrachten. Wenn der Ladesäulenbetreiber die Nutzung der Ladesäule Dritten überlässt, können diese Dritten als Letztverbraucher angesehen werden. Der Ladesäulenbetreiber gibt dabei Strom, den er entweder von einem Stromlieferanten bezogen oder selbst erzeugt hat, an einen Letztverbraucher ab und kann dadurch zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden. Zudem gibt es Fälle, in denen der Ladesäulenbetreiber rechtlich begünstigten Strom bezieht oder erzeugt, sodass auch dieser privilegierte Strom des Ladesäulenbetreibers über die Ladesäulen an nicht privilegierte Dritte abgegebenwerden kann.
Der Abfallbegriff in der Abgrenzung zum Nebenprodukt (§ 4 KrWG) und zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) – Eine praxisbezogene Betrachtung
Prof. Dr. Martin Dippel
Die Vorschriften des KrWG gelten gemäß § 2 Abs. 1 KrWG für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Insofern liegt es auf der Hand, dass dem Abfallbegriff für die Anwendung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entscheidende Bedeutung zukommt. Mit den §§ 4 und 5 hält das KrWG zwei Regelungen bereit, die dem Abfallbegriff klarere Konturen verleihen sollen. Während § 4 KrWG Abfälle von Nebenprodukten abgrenzt, normiert § 5 KrWG, unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes beendet ist.
Abfalleigenschaft von verunreinigtem Futtermais
Dr. Olaf Kropp
Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 29.5.2018 – 7 C 34.15
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