AbfallR 06/2021


Die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung 2021
EMLE Gregor Alexander Franßen
Nachdem sich die beiden vorausgegangenen BeitrÀge mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung 2021 und der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 mit besonderem Fokus auf Einwegkunststoffverpackungen befasst haben, stellt dieser Artikel die Regelungen der neuen Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung dar. Der Beitrag erörtert insbesondere die neuen Anforderungen an die Beschaffenheit von GetrÀnkebechern nach § 3 EWKKennzV und die Kennzeichnungspflichten nach § 4 EWKKennzV.
Neuerungen im Recht der erweiterten Herstellerverantwortung und ihre Umsetzung im KrWG
Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Novellierung der Produktverantwortung im 3. Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch das am 29.10.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EuropĂ€ischen Union die erneuerte Abfallrahmenrichtlinie1 und die Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt und ist mancherorts sogar ĂŒber deren Anforderungen hinausgegangen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen und ausgewĂ€hlte rechtliche Probleme der erweiterten Vorgaben dar, die insbesondere fĂŒr Hersteller einschlĂ€giger Produkte nicht nur im Bereich der Anlastung von Gemeinkosten und Auswirkungen auf das Produktdesign mit erheblichen Umstellungen verbunden sein können.
SonderkĂŒndigungsschutz von „unechten Beauftragten“
Dr. Markus W. Pauly
Das Instrument des Betriebsbeauftragten hat mittlerweile beachtliche Bedeutung fĂŒr eine Vielzahl an Betrieben erlangt. Deutschlandweit sind zum Schutz vor Gefahren fĂŒr die Umwelt rund 11.500 Arbeitnehmer als Betriebsbeauftragte bestellt.1 So bestehen Pflichten zur Bestellung eines Beauftragten fĂŒr Immissionsschutz nach den §§ 53 ff. BImSchG, fĂŒr Abfall nach den §§ 59 f. KrWG, fĂŒr GewĂ€sserschutz nach den §§ 64 ff.WHG sowie fĂŒr StörfĂ€lle nach den §§ 58a ff. BImSchG. Auch außerhalb des Umweltrechts bestehen jedoch Pflichten zur Bestellung von Betriebsbeauftragten.
Ressourcenschutz durch Recyclingquote?
Sylvia Zimack
Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob die in der Gewerbeabfallverordnung normierte Recyclingquote das Recycling fördert und damit einen nachhaltigen Beitrag zum Ressourcenschutz leisten kann.
SCIP – Die neue ECHA-Datenbank fĂŒr besorgniserregende Stoffe
Dr. Dipl.-Chem. Beate Kummer
SCIP steht fĂŒr „substances of concern in products“ und ist eine neue Datenbank, die von der EuropĂ€ischen Chemikalienbehörde (ECHA) eingerichtet und in allen Mitgliedstaaten zugĂ€nglich ist. Diese Datenbank wird bereits seitens der Hersteller von Erzeugnissen mit zahlreichen Informationen ĂŒber „bedenkliche Stoffe“ in Produkten „gefĂŒttert“. Diese Informationen sind nun auch fĂŒr die Entsorgungsunternehmen verfĂŒgbar. Diese Unternehmen sollen Kenntnisse darĂŒber erlangen, in welchen AbfĂ€llen besorgniserregende Stoffe enthalten sind.
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