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| Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern Peter Pelikan, Stefan Bauer Vergleich verschiedener Regelwerke. Die Ermittlung der Schallschutzfensterklassen nach den Regelwerken DIN 4109, VDI 2719 und der Verkehrslärm-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) führt bei gleichen Immissionsverhältnissen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Je nach angewandtem Regelwerk werden um bis zu 4 (!) Klassen unterschiedliche Schallschutzfenster ermittelt.Aus lärmschutzfachlicher Sicht würde eine einzige Richtlinie genügen, um für den Schutz von Innenräumen ausreichende Schallschutzklassen zu ermitteln. Zur Bemessung von Lärmschutzfenstern am geeignetsten erscheint die VDI 2719. Sie sieht durch die Angabe einer Spannweite für die Anhaltswerte der Innenschallpegel entweder einen optimalen oder einen preiswerteren Lärmschutz vor. |
| Schall- u. Erschütterungsschutz im Planfeststellungsverfahren für Landverkehrswege Wolfgang Hendlmeier, Dr. Alexander Attenberger, Rüdiger Borgmann Der Beitrag geht auf die Rechtslage im Bereich Schall- und Erschütterungsschutz ein und erläutet die für das Planfeststellungsverfahren von Straßen und Schienenwegen erforderlichen oder zweckmäßigen Untersuchungen. Er arbeitet den Unterschied zwischen den schalltechnischen Untersuchungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung und für die Prüfung auf Lärmvorsorge nach 16. BImSchV heraus. Außerdem spricht er Schwierigkeiten und Sonderfälle an, die sich daraus ergeben, dass die Lärmsanierung nicht rechtsverbindlich geregelt ist. |
| Anspruch auf Lärmvorsorge beim Ersatz von Asphalt durch Pflaster? Wolfgang Hendlmeier, Dr. Alfons Schmalzbauer Die Schallabstrahlung von Fahrzeugen beim Befahren eines (unebenen) Pflasters ist deutlich höher als die von Asphalt; die Verkehrlärmschutzverordnung - 16. BImSchV sieht bereits ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h einen Zuschlag von 3 dB/A) vor. Ob aber der Ersatz einer Asphaltdecke durch Pflaster einen "erheblichen baulichen Eingriff" im Sinne von § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV darstellt, ist nicht rechtsverbindlich geregelt, da er zwar zu einer unmittelbaren Pegelerhöhung infolge des baulichen Eingriffs, aber nicht gleichzeitig zu einer Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße führt. |
