EurUP 06/2009

- Neuer EEG-Ausgleichsmechanismus kann den Ausbau der erneuerbaren Energien gefährden!
- Implementation of the Environmental Liability Directive in the United Kingdom
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Zulassungserfordernisse für die marine Kies- und Sandgewinnung nach europäischem und nationalem Naturschutzrecht
Prof. Dr. Detlef Czybulka, Dr. iur. Katrin Täufer
Der Abbau von Kiesen und Sanden im Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) spielt aufgrund der Verknappung dieser Rohstoffe sowie der erheblichen Konfliktpotenziale bei Neuerschließungen an Land eine erhebliche Rolle. Sand und Kies werden zunächst zu kommerziellen Zwecken, beispielsweise für die Bauindustrie, abgebaut. Marine Kies- und Sandabbauvorhaben decken bis zu 15 % des nationalen Bedarfs an diesen Rohstoffen. Aufgrund der zunehmenden Abbaumengen ist der Abbau mariner Kiese und Sande aus ökonomischer Sicht von erheblicher Relevanz.
Raumordnungs- und bauleitplanungsrechtliche Probleme des Repowerings von Windenergieanlagen (Teil 2)
Ass. jur. Christoph Mayer, LL.M. (Kraków)
Moderne Windenergieanlagen (WEAn) unterliegen aufgrund ihrer räumlichen Dimensionen und der von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen in Bezug auf ihre Zulässigkeit. Diese finden sich u. a. im Bauleitplanungsrecht (unter Einwirkung des Raumordnungsrechts), Bauordnungsrecht, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Waldrecht, Straßenrecht und Luftverkehrsrecht.
Implementation of the Environmental Liability Directive in the United Kingdom
Valerie Fogleman
The Environmental Liability Directive (“ELD”) was fully transposed into United Kingdom (“UK”) law on 24 July 2009 after a lengthy consultation process. The transposition of the ELD marks a dramatic change in UK environmental law because it is the first European Union (“EU”) polluter-pays law. By introducing environmental liability legislation at the EU level, EU law now supplements traditional domestic environmental liability law that has been in place for many years. As such, it has changed the scope and nature of UK environmental liability law.
Neuer EEG-Ausgleichsmechanismus kann den Ausbau der erneuerbaren Energien gefährden!
Prof. Dr. Lorenz Jarass, Wilfried Voigt
Netzbetreiber haben bisher und auch zukünftig folgende Verpflichtungen (vgl. Abbildung): EEG-Strom muss gegenüber konventionellem Strom vorrangig ins Netz eingespeist werden (§ 8 EEG). Die EEG-Stromerzeuger erhalten mindestens eine Vergütung nach EEG-Sätzen (§ 16 EEG). Der Strom muss vorrangig an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden (§ 34 EEG). Ein Ausgleich hat zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (§ 36 Abs. 1-3 EEG) stattzufinden, d. h. E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW müssen den EEG-Strom entsprechend ihrer Marktanteile physikalisch und finanziell ausgleichen.
5. Bonner Gespräch zum Energierecht
Dr. Uta Stenzel
8. – 9. November 2009, Schlosshotel Lerbach, Bergisch Gladbach
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