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Produktverantwortung – Eine ordnungspolitische Standortbestimmung anlässlich der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht Michael Webersinn „Weiterentwicklung der abfallrechtlichen Produktverantwortung“ – so titelte in der Zeitschrift für Umweltrecht1 2001 der zuständige Leiter des Referates „Produktverantwortung, Vermeidung und Verwertung von Produktabfällen“ Dr. Rummler zum fünfjährigen Bestehen des 1996 verkündeten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Weiterentwicklung wohin, das war und ist die nach wie vor spannende Frage, die seit Vorliegen des Arbeitsentwurfs des Bundesumweltministeriums vom 23.2.2010 die Fachöffentlichkeit im Rahmen der Diskussion um die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU beschäftigt. Um sich der Weiterentwicklung der Produktverantwortung zuzuwenden, scheint es geboten und hilfreich, sich der Genese der Begrifflichkeit und des Konzeptes der Produktverantwortung im heutigen Umwelt-, näher Abfallwirtschaftsrecht zunächst zuzuwenden. |
Die Zulässigkeit einer Wertstofftonne nach Europarecht Dr. Markus W. Pauly, Dr. Maren Heidmann Das Konzept der sogenannten einheitlichen Wertstofftonne für Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle beruht darauf, zwei Stoffströme gemeinsam zu erfassen, soweit diese gleichartig sind und den gleichen Verwertungsweg haben. Nach derzeitiger nationaler Rechtslage besteht für Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle eine unterschiedliche Entsorgungsverantwortung. Während Hersteller und Letztvertreiber nach § 6 VerpackV im Rahmen ihrer Produktverantwortung die Pflicht trifft, Verpackungsabfälle zurückzunehmen bzw. sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, erfolgt die Sammlung stoffgleicher Nicht-Verpackungsabfälle aus Haushaltungen durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich im Rahmen von dessen Entsorgungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/ AbfG aufgrund von Überlassungspflichten. Angesichts der jüngsten Diskussion um Überlassungspflichten im Altpapier- Bereich stellt sich die Frage, ob die mit den gesetzlichen Überlassungspflichten verbundene Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit für die stoffgleichen Nicht-Verpackungsabfälle als Teilstrom der einheitlichen Wertstofftonne europarechtlich zulässig ist. |
Neue Garantenpflichten? – Oder: Haftung des Compliance-Officers Dr. RA Regina Michalke Das Thema hat Compliance-Officer und Syndikusanwälte in den vergangenen Monaten umgetrieben: Haben sie eine Garantenstellung und damit die Garantenpflicht, Straftaten im Unternehmen zu verhindern? Die strafrechtliche Haftung durch Unterlassen schreckt. Die Autorin untersucht das obiter dictum des BGH und gibt Entwarnung. |
Der Zugang zu Grundstücksdaten auf der Grundlage des UIG RA Dr. Antje Wittmann, Boas Kümper § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (Bund) gewährt jedermann freien Zugang zu den bei einer informationspflichtigen Stelle verfügbaren Umweltinformationen, ohne dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse darlegen müsste. Einen entsprechenden Anspruch gegen Landesbehörden gewähren die Umweltinformationsgesetze der Länder. Mit dem Erlass der Umweltinformationsrichtlinie und der Umweltinformationsgesetze haben der europäische und der nationale Gesetzgeber im Bereich des Umweltrechts weitgehende Einsichts- und Informationsrechte zugunsten der interessierten Öffentlichkeit geschaffen. Erklärtes Ziel der Regelungswerke soll u.a. eine verbesserte Überwachung des Vollzugs umweltrechtlicher Vorschriften sein. |
Wettbewerb in der Entsorgungswirtschaft aus Sicht des Bundeskartellamtes Silke Hossenfelder Zentraler Diskussionspunkt der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Neugestaltung der Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.6.2009 entschieden, dass § 13 KrW-/AbfG als faktisches Monopolrecht zugunsten der Kommunen auszulegen ist. Eine wettbewerbsrechtskonforme (Art. 102, 106 AEUV) Neuregelung der Überlassungspflichten für Haushaltsabfälle ist mit § 17 des KrWG-Referentenentwurfes jedoch nicht hinreichend gewährleistet. Eine als Monopolrecht ausgestaltete Überlassungspflicht führt zu Verdrängung der Wettbewerber, Ineffizienzen, unnötig hohen Abfallgebühren und einer Einschränkung des Dienstleistungsangebots. Der lokale Monopolist kann seine Kosten – auch wenn sie höher als nötig sind – über die Abfallgebühren auf die Bürger abwälzen. Etwaige Überkapazitäten werden ebenso wenig von den Marktkräften sanktioniert wie das Unterlassen von möglichen Rationalisierungsmaßnahmen oder ein eingeschränktes Angebot von Wertstoffsammlungen oder Holsystemen. |
Entsorgungszuständigkeiten nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz RA Dr. Martin Dieckmann Die Neuregelung der Entsorgungszuständigkeiten, d.h. der Aufgabenverteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Akteuren in der Abfallwirtschaft, ist ein Kernstück der anstehenden Novelle des Abfallrechts. Nicht zuletzt die geänderten Vorgaben des europäischen Rechts1 erfordern zumindest eine Überprüfung der bisherigen Verantwortungszuweisungen. Hinzu kommt, dass sich in der jüngeren Vergangenheit hier erhebliches Konfliktpotenzial ergeben hat, das insbesondere in den Auseinandersetzungen um gewerbliche Altpapiersammlungen zum Ausdruck gekommen ist. Folgerichtig will sich daher der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle dieser „Schlüsselstelle“ des Gesetzes annehmen. Bereits der Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Stand vom 23.2.2010 (KrWG-AE) sah insoweit erhebliche Modifikationen gegenüber dem geltenden Recht vor.2 Mit dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf vom 6.8.2010 (KrWG-RE) sind diese zumindest teilweise noch weiter ausgeformt worden. Im Folgenden wird die hieraus ggf. folgende Neuorientierung in der Verteilung der Entsorgungszuständigkeiten einer näheren Betrachtung unterzogen. |