EurUp 06/2011


„Eingriffs- und Ausgleichsregelungen“ in europäischen Nachbarländern: das „Schweizer Modell“
Prof. Dr. Astrid Epiney, MLaw David Furger
Das deutsche Naturschutzrecht sieht für diejenigen Fälle, in denen ein „Eingriff“ in Natur und Landschaft erfolgt bzw. erfolgen könnte, eine Reihe von Rechtsfolgen vor, wobei diese sog. „Eingriffsregelung“ nur für diejenigen Konstellationen zum Zuge kommt, in denen es gerade nicht um Eingriffe in bzw. (mögliche) Beeinträchtigungen von Schutzgebieten irgendwelcher Art geht, für die besondere Bestimmungen gelten. M.a.W. stellen diese in §§ 13– 19 BNatSchG figurierenden Vorgaben des Naturschutzrechts eine Art Auffangregelung für solche Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die keine Schutzgebiete betreffen, so dass damit der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – unabhängig vom Bestehen von Naturschutzgebieten – allgemein entgegengewirkt werden soll.
Die umfassende Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Dass auch nichteuropäische Fluggesellschaften bei Starts und Landungen innerhalb der EU in das Emissionshandelssystem der jeweiligen Mitgliedstaaten einbezogen werden sollen, ist weiterhin heftig umstritten. 25 Staaten (einschließlich Russland, China und den USA) wollen als Reaktion auf diese europäische Klimaschutzmaßnahme unter Umständen europäischen Fluggesellschaften Lande- und Überflugrechte entziehen (FAZ vom 11.10.2011, S. 13).
Modell(e) der Eingriffsregelung in Ă–sterreich
Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger
Eine Darstellung der Modelle der Eingriffsregelung in Österreich setzt die Auseinandersetzung mit den naturschutzrechtlichen Regelungen in den neun Landesrechtsordnungen Österreichs voraus.1 Das Recht des Schutzes von Natur und Landschaft ist nämlich keiner der explizit genannten Bundeskompetenzen zuzuordnen und fällt demnach gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
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