Nachrichten:
Die Textilrecycler in Deutschland schlagen Alarm: durch Fehlinterpretationen der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Getrenntsammlungspflicht für Textilien, hervorgerufen durch missverständliche Darstellungen, wie jüngst vom Umweltbundesamt (UBA), entsteht eine reale Bedrohung für die bewährte textile Kreislaufwirtschaft in Deutschland.
„Fehlerhafte Auslegungen gefährden nicht nur das etablierte
Recycling-System, sondern drohen unsere Branche zum kostenlosen
Müllentsorger zu degradieren“, warnt Stefan Voigt, bvse-Vizepräsident
und Vorsitzender des Fachverbands Textilrecycling (FTR).
Appell an das Umweltbundesamt: Fehler korrigieren
Ein jüngst veröffentlichter Kurzbeitrag des Umweltbundesamtes (UBA)
über die Änderung im KrWG in Bezug auf die Alttextilsammlung suggeriert,
dass unbrauchbare und verschmutzte Textilien im Sinne der
Getrenntsammlungspflicht in bestehenden Altkleidersystemen und
-Containern entsorgt werden könnten.
In einem Schreiben an den Präsidenten des Umweltbundesamtes warnte
der bvse in dieser Woche eindringlich vor den negativen Konsequenzen
einer solchen Auslegung der Gesetzeslage auf die textile
Kreislaufwirtschaft in Deutschland und bat dringlichst um eine
inhaltliche Ăśberarbeitung seines interpretationsoffenen Beitrags.
Rechtliche Klarstellung erforderlich
„Eine falsch interpretierte Getrenntsammlungspflicht wird dazu
führen, dass wertvolle Ressourcen durch Querkontamination zerstört
werden und somit nicht mehr für die Zirkularität genutzt werden können“,
erklärte bvse-Vizepräsident Stefan Voigt. „Eine nachhaltige und
effiziente textile Kreislaufwirtschaft wird dadurch massiv gefährdet. Es
bedarf klarer Regelungen, die unmissverständlich zwischen verwertbaren
und nicht verwertbaren Textilien unterscheiden“, so Voigt weiter.
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die getrennte Sammlung von
Abfällen so definiert, dass getrennte Sammlung eine Sammlung ist, bei
der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt
gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu
ermöglichen.
„Stark verschmutzte oder nasse Alttextilien eignen sich weder für die
Wiederverwendung noch fĂĽr das Recycling und fallen damit nicht unter
die Zieldefinition einer „bestimmten Behandlung“, wie sie das Gesetz
vorsieht – und damit auch nicht in die bestehenden Sammelsysteme für
Alttextilien. In Altkleidercontainer gehören nach wie vor ausschließlich
trockene, verwendungsfähige Kleidung, Schuhe und Haushaltstextilien“,
hob Voigt hervor.
Verschmutzte und nicht recyclingfähige Textilabfälle, Lumpen sowie
Putzlappen gehören somit selbstverständlich weiter in die Restmülltonne
und schlussendlich in die thermische Entsorgung. Kissen, Matratzen und
Schaumstoffauflagen sind wie bisher ĂĽber den SperrmĂĽll zu entsorgen.
Warnung vor dem Kollaps eines Vorzeigesystems
Der Fachverband Textilrecycling des bvse weist zudem darauf hin, dass
das bestehende Sammelsystem für Alttextilien – das Bürger:innen derzeit
noch eine kostenfreie Rückgabemöglichkeit bietet – bereits unter sehr
großem wirtschaftlichem Druck steht. Bereits jetzt können vereinzelt
gewisse Regionen vom System nicht mehr bedient werden, da es hier keine
Möglichkeit der Weiterleitung der Entsorgungskosten an den jeweiligen
örE gibt und sogar weiterhin Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Dies
macht die hochwertige Dienstleistung fĂĽr Erfassung und Verwertung stark
defizitär und kann somit nicht länger durchgeführt werden.
„Sollten nun regelmäßig verschmutzte und durchnässte Resttextilien in
Altkleidercontainern landen, werden nicht nur zusätzliche Kosten
verursacht, die kĂĽnftig weiterbelastet werden mĂĽssen, sondern auch die
langfristige Funktionsfähigkeit eines etablierten Systems gefährdet, das
im Sinne des EU-Green Deals und der nationalen
Kreislaufwirtschaftsstrategie ein Vorbild fĂĽr Ressourceneffizienz
darstellt“, verdeutlichte bvse-Vizepräsident Voigt die Konsequenzen.
Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (27.01.2025) | |