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In diesem Jahr mĂŒssen erstmalig die strengeren DĂŒngeregelungen zur HerbstdĂŒngung in den mit Nitrat belasteten Gebieten eingehalten werden. Bei VerstöĂen können hohe BuĂgelder fĂ€llig werden.
Die SperrzeitenregelungenfĂŒr DĂŒngemittel in belasteten Gebietensind um einiges strenger geregelt als in nicht belasteten Gebieten. FĂŒr Kom-post oder Stallmist von Huf- und Klauentieren mit einem Gesamtstickstoffgehalt (Nges) > 1,5 % TM beginnt das Ausbringungsverbot bereits am 1. November und geht ĂŒber drei Monate bis zum 31. Januar.
In nicht belasteten Gebieten hingegen betrĂ€gt die Sperrzeit 6 Wochen (1. Dezember bis 15. Januar). Diese ist fĂŒr Kompost mit einem Nges-Gehalt von > 1,5 % TM oder einem Phosphatgehalt von > 0,5 % TM einzuhalten.
GĂ€rprodukte
FĂŒr DĂŒngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % Nges), wozu i. d. R. auch GĂ€rprodukte zĂ€hlen, ist in nicht belasteten Gebieten noch eine DĂŒngung in geringerem Umfang möglich. So kann nach der Ernte der letzten Hauptfrucht die â30/60erâ Regelung fĂŒr Winterraps, ZwischenfrĂŒchte und Feldfutter (Saat bis 15. September) sowie Wintergerste (Aussaat bis 1. Oktober) in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Stickstoffbedarf besteht. Diesen muss der Landwirt dokumentieren. Die Regelung begrenzt die DĂŒngung auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Nges. Nach dem 1. Oktober darf noch im GemĂŒsebau (bis 1. Dezember) und auf GrĂŒnland (bis 1. November) gedĂŒngt werden. FĂŒr flĂŒssige GĂ€rprodukte ist die DĂŒngegabe vom 1. September bis 1. November auf eine Gesamt-Stickstoffgabe von 80 kg/ha in nicht belasteten Gebieten begrenzt.
Sperrzeit rote Gebiete
In belasteten Gebieten ist eine DĂŒngung auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht fast gar nicht mehr möglich. Die noch mögliche DĂŒngung von ZwischenfrĂŒchten mit Futternutzung durch Kompostgaben wird in den BundeslĂ€ndern unterschiedlich gehandhabt. Gleiches gilt fĂŒr die DĂŒngung von Raps. Diese ist bei einem mineralischen Stickstoffgehalt (Nmin) im Boden unter 45 kg Nmin/ha möglich, wenn ein Bedarf besteht. Die DĂŒngeverordnung schreibt hier jedoch keine Beprobungstiefe vor, wodurch bei deren Festlegung durch die LĂ€nder zum Teil unterschiedliche Tiefen vorgegeben werden.
Eine GrĂŒnlanddĂŒngung ist in roten Gebieten bis zum 30. September möglich, wobei die Teilgabe im September nicht ĂŒber 60 kg Nges liegen darf.
Landesvorgaben beachten
Diese und weitere unterschiedliche Vorgaben zur Umsetzung der Auflagen fĂŒr belastete Gebiete in den einzelnen BundeslĂ€ndern sind zu beachten. Hinzu kommt, dass die LĂ€nder fĂŒr ârote Gebieteâ neben den bundeseinheitlichen Regelungen mindestens zwei zusĂ€tzliche Auflagen in ihren LandesdĂŒngeverordnungen ausweisen mĂŒssen, welche eine weitere VerlĂ€ngerung der Sperrzeiten, auch fĂŒr PhosphatdĂŒnger, regeln können.
BuĂgelder
Die DĂŒngeverordnung ermöglicht die Erhebung empfindlich hoher BuĂgelder. Bei DĂŒngungsmaĂnahme in der Sperrzeit könnte die Strafzahlung bis zu 150.000 Euro betragen. Gleiches gilt fĂŒr eine Herbstapplikation in belasteten Gebieten zu Wintergerste und ZwischenfrĂŒchten ohne Futternutzung oder zu Winterraps, wenn der Nmin-Gehalt des Bodens 45 kg ĂŒberschreitet. 50.000 Euro werden bereits bei einer DĂŒngung von GrĂŒnland fĂ€llig, wenn die Grenzen der zulĂ€ssigen TeildĂŒngung im September (rote Gebiete, 60 kg N/ha) bzw. September/Oktober (nicht belastete Gebiete, 80 kg N/ha) mit flĂŒssigen GĂ€rprodukten oder WirtschaftsdĂŒngern ĂŒberschritten werden. (LN)
Die Originalnachricht finden Sie hier.
Copyright: | © BundesgĂŒtegemeinschaft Kompost e.V. (04.10.2021) | |