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Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03.11.2005 (Az. 1 Verg 9/05) unterliegen Vereinbarungen zwischen Kommunen, insbesondere sog. Zweckvereinbarungen, grundsätzlich den vergaberechtlichen Vorschriften.
Nach Auffassung des Gerichts ist dies dann der Fall, wenn eine Kommune am Markt tätig wird. Im vorliegenden Fall stufte das OLG einen der Beteiligten der Zweckvereinbarung als Unternehmen im funktionalen Sinne ein, weil er im Rahmen der geplanten Zusammenarbeit außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tätig werden sollte und auf einen Markt mit entwickeltem Wettbewerb tritt. Rückfragen bei [GGSC] bitte an Rechtsanwalt Rainer Kühne oder Rechtsanwältin Katja Gnittke.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.12.2005) | |