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Im Bereich der Altpapier- und Wertstoff-sammlungen liegen zwei aktuelle Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
In erster Instanz hat das VG Düsseldorf mit Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 17 K 1790/05) der Klage eines Systembetreibers stattgegeben, mit der sich dieser gegen eine Verfügung zur Durchsetzung der Mitbenutzung eines kommunalen PPK-Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV gewandt hatte. Das Gericht hat in seiner – allerdings sehr knappen – Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Mitbenutzungsanspruch Teil der Abstimmung sei, die ausschließlich im Gleichordnungsverhältnis zu erfolgen habe. Auch sei § 21 KrW-/AbfG keine geeignete Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der Mitbenutzung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, nachdem der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Mit Urteil vom 16.03.2006 (Az.: 7 C 9.05) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Untersagungsverfügung einer schleswig-holsteinischen Kommune letztinstanzlich bestätigt, die sich gegen ein von einem sog. Selbstentsorger beauftragtes Entsorgungsunternehmen richtete. Dieses hatte in der Kommune großflächig Wertstoffbehälter aufgestellt und sich zur Rechtfertigung im Wesentlichen darauf berufen, das System diene der Erfassung von Verpackungen im Versandhandel. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Kommune bestätigt, ein Selbstentsorger könne sich nur in Ausnahmefällen auf die entsprechende Ausnahmevorschrift der Verpackungsverordnung berufen. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt, den Versuch einer Ausweitung von Wertstoffsammlungen von Selbstentsorgern auch auf den haushaltsnahen Bereich zu unterbinden, der allein den Systembetreibern bzw. für den Bereich PPK den Kommunen offen steht. Aktuelles zum PPK – insbesondere zu Ausschreibungsmodalitäten – ist auch Gegenstand eines Vortrages, der auf dem Infoseminar am 7./.8.06.2006 in Berlin gehalten werden wird.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.05.2006) | |