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Neue Vorgaben der Bioabfallverordnung treten in Kraft.
Ab 1. Mai 2025 gelten neue Vorgaben für Bioabfälle, die
kompostiert, vergärt oder mit anderen Stoffen gemischt werden. Demnach
dürfen Bioabfälle maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Dieser neu
eingeführte Kontrollwert gilt für alle Fremdstoffe einschließlich
Verpackungen und Kaffeekapseln. Es gilt: Verbraucherinnen und
Verbraucher sollen Kunststoffprodukte nicht in die Biotonne werfen, auch
wenn diese als biologisch abbaubar beworben werden. Je weniger
Fremdstoffe in den Bioabfall gelangen, desto besser kann daraus zum
Beispiel hochwertiger Kompost entstehen.
Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im
Bioabfall aus. Sie zersetzen sich nach und nach zu Mikroplastik,
verschmutzen die Bioabfälle und geraten über die daraus entstehende
Komposterde in die Umwelt. Mit der neuen Regelung sollen solche
Verschmutzungen im Boden und im Wasser deutlich reduziert werden und
damit auch die von Mikroplastik ausgehenden Gefahren für die Menschen
und die Natur.
Um insbesondere die weitere Verbreitung von Mikroplastik einzudämmen,
gilt ab Mai 2025: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nicht mehr als
0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Nur wenn die Bioabfälle aus der
Biotonne stammen, sind höchstens 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Die
neue Vorgabe richtet sich vorrangig an Aufbereiter von Bioabfällen,
Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Betreiber der
Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im
angelieferten Bioabfall prüfen. Werden die neuen Input-Obergrenzen
überschritten, müssen sie die Fremdstoffe entfernen. Das betrifft vor
allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen
aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den
Bioabfall geraten, aber auch andere Kunststoffmaterialien, wie
bioabbaubare Kunststoff-Kaffeekapseln. Diese gehören nicht in den
Bioabfall.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die
Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Einhaltung der örtlichen
Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert
und bei Bedarf sanktioniert. Oftmals besteht eine Sanktion fehlbefüllter
Biotonnen darin, diese entweder durch den Abfallbesitzer nachsortieren
zu lassen oder sie wird stehen gelassen und als Restabfall entleert.
Viele lokale Satzungen sehen in diesen Fällen vor, dass die bei einer
Entsorgung als Restabfall entstehenden Kosten dem Verursacher in
Rechnung gestellt werden. Welche Regeln konkret vor Ort gelten, legt die
jeweilige Kommune fest. Soweit die kommunalen Regelungen Bußgelder
vorsehen, ist dies unabhängig von der Bioabfallverordnung. Bei etwaigen
Verstößen ergeben sich auf Grundlage der neuen Bioabfallverordnung oder
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Bußgelder für Verbraucherinnen
und Verbraucher.
Bioabfälle machen mit ungefähr 30 bis 40 Prozent den größten Anteil
der Siedlungsabfälle aus. Dennoch wird derzeit noch ein Großteil der
Bioabfälle in der Restabfalltonne entsorgt und getrennt gesammelte
Bioabfälle enthalten zum Teil noch viele Fehlwürfe. Dadurch gehen
Bioabfälle für eine hochwertige Verwertung verloren. Verbraucherinnen
und Verbraucher können also einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie
all ihre Bioabfälle getrennt sammeln – und zwar ohne Kunststoffe, auch
wenn diese als biologisch abbaubar ausgewiesen sind. Denn je besser
Bioabfälle getrennt gesammelt werden, desto geringer sind Aufwand und
Kosten für das Entfernen von Fremdstoffen durch die entsprechenden
Unternehmen. Eine richtige Abfalltrennung hilft, wertvolle Ressourcen
und schädliche Treibhausgasemissionen zu sparen.
Die Novelle der Bioabfallverordnung wurde am 1. Mai 2022 verkündet
und sah eine entsprechende Übergangsfrist für das Inkrafttreten der
neuen Anforderungen vor. Dank dieser Übergangsregelung konnte sich die
Branche rechtzeitig auf die strengeren Vorgaben einstellen.
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