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Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) beschlossen. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Einbeziehung deutscher Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den EuropĂ€ischen Emissionshandel fĂŒr ortsfeste Anlagen (EU-EHS I) ab 2027 im nationalen Alleingang â ein Schritt, den der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) strikt ablehnt, auch wenn das EU-Recht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, zusĂ€tzliche Industriezweige einzubeziehen.
âWir sehen darin ein Unterlaufen des ausdrĂŒcklichen PrĂŒfauftrags der
EU-Emissionshandelsrichtlinieâ, sagt VKU-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Ingbert
Liebing. Die EU-Kommission soll bis Juli 2026 untersuchen, ob eine
CO2-Bepreisung der Siedlungsabfallverbrennung in der gesamten EU ab 2028
sinnvoll und zielfĂŒhrend ist. In dieser PrĂŒfung sollen auch mögliche
Fehllenkungsrisiken wie eine vermehrte Deponierung oder (illegale)
Abfallexporte berĂŒcksichtigt werden.
âWenn die
Bundesregierung durch ein Opt-in jetzt einseitig und isoliert nur fĂŒr
unser Land Fakten schafft, ignoriert sie diese Risiken und belastet
allein die AbfallgebĂŒhrenzahler in Deutschland mit den zusĂ€tzlichen
Kosten fĂŒr die gegenĂŒber dem nationalen Emissionshandel deutlich
teureren europÀischen Emissionszertifikate. Zudem verletzt sie das
selbst abgegebene Versprechen, nicht mehr ĂŒber eine 1:1-Umsetzung von
Europarecht hinauszugehenâ, so Liebing. Ein Alleingang Deutschlands
wĂŒrde die notwendige Verbrennung von RestabfĂ€llen, die nicht hochwertig
recycelbar sind, im Inland deutlich teurer machen und die
AbfallgebĂŒhrenzahler mit einem Sonderopfer belasten. Die sozialen
Auswirkungen der Energiewende mĂŒssen aber fĂŒr alle tragbar sein.
Im Rahmen der Novelle des TEHG soll ansonsten die jĂŒngste Reform des
europÀischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Deutschland umgesetzt
werden. Neben dem bestehenden EU-EHS I, das fĂŒr Industrie und
Stromerzeugung gilt, wird nun auch ein EU-EHS II fĂŒr den GebĂ€ude- und
Verkehrssektor eingefĂŒhrt, das den nationalen Emissionshandel
(Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG) ab 2027 ersetzen soll.
Liebing betont hier die Wichtigkeit der Novelle: âEs ist höchste Zeit
fĂŒr die Reform. Wir begrĂŒĂen, dass Genehmigungen aus dem nationalen
Emissionshandel (BEHG) zunÀchst ausreichen sollen, um die Vorgaben des
ETS II fĂŒr den GebĂ€ude- und Verkehrssektor zu erfĂŒllen (sog.
Genehmigungsfiktion). Laut AnkĂŒndigungen der Deutschen
Emissionshandelsstelle soll die Frist zur Vorlage des erstmaligen
Ăberwachungsplans fĂŒr den ETS II erst nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens festgesetzt werden. Dies sollte unbedingt
eingehalten werden, um den Unternehmen genĂŒgend Zeit fĂŒr die Umsetzung
zu geben. Der nationale Emissionshandel gibt fĂŒr 2026 eine klare
Preisspanne fĂŒr Emissionszertifikate vor. Da viele VertrĂ€ge fĂŒr 2026
bereits unterzeichnet sind, darf diese Preisspanne nicht mehr angepasst
werden.â
In Bezug auf die KlÀrschlammverbrennung fordert der
VKU ebenfalls Klarstellungen im Gesetzesentwurf. Die kommunale
Wasserwirtschaft plĂ€diert dafĂŒr, dass die Verbrennung von KlĂ€rschlamm
aufgrund seines biogenen Anteils weiterhin von CO2-Kosten befreit
bleibt, wie es bereits im nationalen Emissionshandel vorgesehen ist.
âOhne diese Befreiung lehnen wir eine vorzeitige Einbeziehung in den
EuropĂ€ischen Emissionshandel abâ, so Liebing.
| Copyright: | © Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (09.10.2024) | |