VKU lehnt Opt-in der Siedlungsabfallverbrennung in den EuropÀischen Emissionshandel ab

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) beschlossen. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Einbeziehung deutscher Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den EuropĂ€ischen Emissionshandel fĂŒr ortsfeste Anlagen (EU-EHS I) ab 2027 im nationalen Alleingang – ein Schritt, den der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) strikt ablehnt, auch wenn das EU-Recht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, zusĂ€tzliche Industriezweige einzubeziehen.

„Wir sehen darin ein Unterlaufen des ausdrĂŒcklichen PrĂŒfauftrags der EU-Emissionshandelsrichtlinie“, sagt VKU-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Ingbert Liebing. Die EU-Kommission soll bis Juli 2026 untersuchen, ob eine CO2-Bepreisung der Siedlungsabfallverbrennung in der gesamten EU ab 2028 sinnvoll und zielfĂŒhrend ist. In dieser PrĂŒfung sollen auch mögliche Fehllenkungsrisiken wie eine vermehrte Deponierung oder (illegale) Abfallexporte berĂŒcksichtigt werden. 

„Wenn die Bundesregierung durch ein Opt-in jetzt einseitig und isoliert nur fĂŒr unser Land Fakten schafft, ignoriert sie diese Risiken und belastet allein die AbfallgebĂŒhrenzahler in Deutschland mit den zusĂ€tzlichen Kosten fĂŒr die gegenĂŒber dem nationalen Emissionshandel deutlich teureren europĂ€ischen Emissionszertifikate. Zudem verletzt sie das selbst abgegebene Versprechen, nicht mehr ĂŒber eine 1:1-Umsetzung von Europarecht hinauszugehen“, so Liebing. Ein Alleingang Deutschlands wĂŒrde die notwendige Verbrennung von RestabfĂ€llen, die nicht hochwertig recycelbar sind, im Inland deutlich teurer machen und die AbfallgebĂŒhrenzahler mit einem Sonderopfer belasten. Die sozialen Auswirkungen der Energiewende mĂŒssen aber fĂŒr alle tragbar sein.

Im Rahmen der Novelle des TEHG soll ansonsten die jĂŒngste Reform des europĂ€ischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Deutschland umgesetzt werden. Neben dem bestehenden EU-EHS I, das fĂŒr Industrie und Stromerzeugung gilt, wird nun auch ein EU-EHS II fĂŒr den GebĂ€ude- und Verkehrssektor eingefĂŒhrt, das den nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG) ab 2027 ersetzen soll. 

Liebing betont hier die Wichtigkeit der Novelle: „Es ist höchste Zeit fĂŒr die Reform. Wir begrĂŒĂŸen, dass Genehmigungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zunĂ€chst ausreichen sollen, um die Vorgaben des ETS II fĂŒr den GebĂ€ude- und Verkehrssektor zu erfĂŒllen (sog. Genehmigungsfiktion). Laut AnkĂŒndigungen der Deutschen Emissionshandelsstelle soll die Frist zur Vorlage des erstmaligen Überwachungsplans fĂŒr den ETS II erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festgesetzt werden. Dies sollte unbedingt eingehalten werden, um den Unternehmen genĂŒgend Zeit fĂŒr die Umsetzung zu geben. Der nationale Emissionshandel gibt fĂŒr 2026 eine klare Preisspanne fĂŒr Emissionszertifikate vor. Da viele VertrĂ€ge fĂŒr 2026 bereits unterzeichnet sind, darf diese Preisspanne nicht mehr angepasst werden.“

In Bezug auf die KlĂ€rschlammverbrennung fordert der VKU ebenfalls Klarstellungen im Gesetzesentwurf. Die kommunale Wasserwirtschaft plĂ€diert dafĂŒr, dass die Verbrennung von KlĂ€rschlamm aufgrund seines biogenen Anteils weiterhin von CO2-Kosten befreit bleibt, wie es bereits im nationalen Emissionshandel vorgesehen ist. „Ohne diese Befreiung lehnen wir eine vorzeitige Einbeziehung in den EuropĂ€ischen Emissionshandel ab“, so Liebing. 


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Copyright: © Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (09.10.2024)
 
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