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Die Bundesregierung hat heute notwendige Änderungen im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) beschlossen. Die Verordnung sieht einen EU-weit nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor.
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-BattVO.
Überdies sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig die
Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die
ausgedienten Batterien von E-Bikes oder E-Scootern am kommunalen
Wertstoffhof zurückzugeben. Des Weiteren sollen bisher gut
funktionierende Strukturen aus der Geräte-Altbatterieentsorgung
ausgeweitet werden.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: "Die neue EU-Batterieverordnung
ist ein wichtiger Meilenstein für eine bessere Kreislaufwirtschaft in
Europa. Für neue Batterien sollen nicht immer mehr neue Rohstoffe
abgebaut werden müssen. Künftig sollen neue Batterien immer öfter aus
vorhandenen Ressourcen aus Altbatterien entstehen. Dafür schaffen wir
mit dem neuen Gesetz in Deutschland wichtige Voraussetzungen: Wir
verbessern die Transparenz in der Kreislaufführung von Batterien und
erweitern die Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre
alten Batterien zu entsorgen. Zudem werden die Grundlagen für einen
effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt."
Das heute vom Bundeskabinett beschlossene neue
Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll das bisherige deutsche
Batteriegesetz (BattG) ablösen. Das BattDG trifft Festlegungen zu
Zuständigkeiten und Befugnissen für die neuen Aufgaben aus der EU-Batterieverordnung,
die 2024 in Kraft getreten ist. Die neuen Reglungen im BattDG betreffen
die Themenbereiche "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Konformität von
Batterien", "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" und "Verfahren zur
Änderung von Beschränkungen für Stoffe". Das Gesetz trifft wichtige
Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im
Hinblick auf die Abfallphase die Ziele einer getrennten Sammlung und
hochwertigen Verwertung erreicht und hierfür die produktverantwortlichen
Hersteller für alle Batterien in die Pflicht genommen werden können.
Bisher gut funktionierende Strukturen aus dem bisherigen BattG,
beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, werden in
das neue Gesetz übernommen und auf die Sammlung von Altbatterien für
leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter,
übertragen. In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für
Altbatterien aus Elektrogeräten von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher
als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung.
Daher behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026
bei und schließt nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-BattVO an.
Durch den vermehrten Einsatz von lithiumhaltigen Batterien in allen
Batteriekategorien nehmen die damit verbundenen Risiken weiter zu.
Li-Ionen-Batterien haben eine hohe Energiedichte. Durch Beschädigung
können sich diese Batterien leicht selbst entzünden. Um dieser akuten
Problematik entgegenzuwirken, soll – zusätzlich zu den europarechtlichen
Regelungen zur Entnehmbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten – die
Rückgabe von gesammelten Altbatterien an die Hersteller vereinfacht
werden. Hersteller können hierfür eigene Organisationen für
Herstellerverantwortung einrichten und betreiben, oder sie können sich
an einer bestehenden Organisation beteiligen. Die Organisationen für
Herstellerverantwortung bedürfen bereits europarechtlich einer Zulassung
und müssen eine Sicherheitsleistung für den Ausfall der Organisation
stellen. Es werden die Einzelheiten für die Zulassung und die Bemessung
der Höhe der Sicherheitsleistung geregelt. Auch die Pfandpflicht auf
Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt aufgrund der in der Vergangenheit
gemachten positiven Erfahrungen erhalten. Nicht zuletzt müssen alle
Batterien sowie alle Elektrogeräte mit noch so kleinen Batterien auch
von Verbraucherinnen und Verbrauchern richtig entsorgt werden.
Informationen dazu finden sie unter batterie-zurueck.de.
Schließlich werden die Rücknahmepflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger erweitert, um den nationalen Entsorgungsstrukturen
Rechnung zu tragen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern die
Rückgabe von Altbatterien zu erleichtern. Künftig werden kommunale
Rücknahmestellen verpflichtet, Geräte-Altbatterien und Altbatterien aus
Leichtverkehrsmitteln, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter,
zurückzunehmen. Das trägt dazu bei, den zunehmenden Anteil an
lithiumhaltigen Batterien in die richtigen Entsorgungsstrukturen zu
lenken. Verstöße gegen die BattVO und das BattDG werden geahndet und
regelwidriges Verhalten wird sanktioniert.
Mit der neuen EU-Batterieverordnung
werden erstmals Batterien in ihrem gesamten Lebenszyklus betrachtet,
indem Produktions- und Abfallphase zusammengedacht werden. Hierfür
werden unter anderem Regelungen mit Blick auf Stoffbeschränkungen, das
Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten
für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien
festgelegt. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 im gesamten EU-Binnenmarkt
in Kraft. Sie enthält Übergangs- und gesonderte Geltungsfristen sowie
Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Daneben sind
Verfahrensregelungen zu etablieren sowie die national zuständigen
Behörden für die unterschiedlichen Themenbereiche zu bestimmen. Mit dem
heute im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 soll nunmehr das nationale Recht an die neuen europäischen Vorgaben angepasst werden.
Im nächsten Schritt wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf
befassen. Im Anschluss muss das neue Gesetz vom Bundestag verabschiedet
werden. Der Bundesrat wird anschließend erneut beteiligt. Das neue
Batterierecht-Durchführungsgesetz soll am 18. August 2025 in Kraft
treten.
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