Abfallentsorger reicht Musterklage gegen CO2-Bepreisung ein

Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH – ein vollständig kommunales Unternehmen – wird die Musterklage gegen die Bundesrepublik einreichen.

Ab Januar 2024 unterliegen Abfälle – wie beispielsweise auch Kraftstoffe im Straßenverkehr oder Erdgas/Heizöl zur Gebäudebeheizung – der CO2-Bepreisung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Diese ausschließlich deutsche Verpflichtung gilt für thermische Abfallbehandlungsanlagen zusätzlich zu den europäischen Verpflichtungen des Treibhausgasemissionshandels, ebenfalls ab Januar 2024.
Die Einstufung von „Abfall als Brennstoff“ im BEHG bedeutet für die Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen erhebliche Mehrkosten sowie bürokratischen Aufwand. Wegen der dadurch steigenden Verbrennungspreise werden sich die Entsorgungskosten für Bürger und Unternehmen erhöhen.
Im konkreten Fall wird GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH – ein vollständig kommunales Unternehmen – die Musterklage gegen die Bundesrepublik einreichen.
Dr. Thomas Grommes, Geschäftsführer der GML, sagt hierzu: „Wer die Abfallverbrennung mit einer CO2-Bepreisung versieht, der hat nicht verstanden, wie Klimaschutz und Abfallvermeidung funktionieren. Wenn die Bundesregierung ihre an sich logisch richtigen Gedanken der CO2-Bepreisung von Kraftstoffen und Brennstoffen auf die Entsorgungswirtschaft überträgt, dann muss sie an der Quelle, bei den Produkten bzw. beim Abfallerzeuger ansetzen und nicht bei der Verbrennung am Ende der Wertschöpfungskette!“
Die Entsorgungsbranche weiß immer noch nicht, welche CO2-Kosten ab Januar 2024 bezahlt werden müssen – geplant wurde mit 35 € pro Tonne CO2, im Haushaltsentwurf stehen 40 € pro Tonne CO2 und nach den aktuellen klimapolitischen Gerichtsniederlagen der Koalition ist sogar von noch höheren Kosten die Rede – Planungssicherheit sieht anders aus. Neben den handwerklichen Fehlern durch den Gesetzgeber und der fehlenden Lenkungswirkung bezieht sich der Hauptstreitpunkt auf rein juristische Fragestellungen.
Zuvor hatten sich die ITAD (Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.) und die GML wochenlang bemüht, mit den zuständigen Behörden und den Bundestagsabgeordneten der Koalition ins Gespräch zu kommen – bisher leider vergeblich.
„Wir freuen uns über die breite Solidarität unserer Mitgliedsunternehmen, die Klage zu unterstützen. Das Gesprächsangebot an die Behörden und die Politik, die strukturellen und rechtlichen Fehlentwicklungen zu korrigieren, bleibt im Rahmen der anstehenden Gesetzesnovellierung bestehen, um Bürger und Unternehmen nicht noch weiter zu belasten,“ so Dr. Bastian Wens von der ITAD.
Mit groĂźer politischer und finanzieller RĂĽckendeckung der ITAD-Mitgliedsunternehmen und auch des Verbandes der Kommunalen Unternehmen (VKU) wurde am 06.12.2023 die Musterklage durch die beauftragte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. 
ITAD ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Ăśber 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit rund 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle, ĂĽberwiegend aus Haushalten und Gewerbe. Damit gewährleisten sie maĂźgeblich die Entsorgungssicherheit fĂĽr BĂĽrger und Industrie. Durch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie die Verwertung von Metallen aus den VerbrennungsrĂĽckständen betrug der Beitrag der TAB zum Klimaschutz 2021 mehr als 7 Mio. t CO2-Ă„quivalente. 


Interessenvertretung:
ITAD ist registrierte Interessenvertreterin und wird im Lobbyregister des Bundes unter der Registernummer: R000996 geführt. ITAD betreibt Interessenvertretung auf der Grundlage des „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes.“

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Copyright: © ITAD Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen Deutschland e.V. (07.12.2023)
 
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