Nachrichten:
Umweltausschuss des Europäischen Parlaments bestätigt vorläufige Einigung
Der
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft sieht im Einigungstext zur Revision der
Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive – IED) ein
nutzbares Instrument zur Neuregelung dieses Sektors.
„Der jetzt
vorliegende Revisionsentwurf der Industrieemissionsrichtlinie ist im
Vergleich zum Kommissionsvorschlag eine bessere Alternative, auch wenn
Sie nicht vollständig die Forderung der Industrie umsetzt. Diese Vorlage
schafft zumindest mehr Rechtsklarheit“, erklärte
BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Freitag in Berlin.
Anfang
Januar hatte der Umweltausschuss (ENVI) des Europäischen Parlaments in
einer Abstimmung die vorläufige Einigung zur Revision mit großer
Mehrheit bestätigt, nachdem sich zuvor die Verhandlungsführer von Rat,
Parlament und Kommission im Rahmen der Trilogverhandlungen bereits
vorläufig (informell) über die neue IED geeinigt hatten.
Die neue
Richtlinie sieht eine Änderung des Kommissionsvorschlages hinsichtlich
der künftigen verpflichtenden Einhaltung niedrigster möglicher
Emissionsgrenzwerte vor. Nach dem aktuell geltenden Recht müssen sich
die Emissionen von Industrieanlagen innerhalb festgelegter
Emissionsbandbreiten befinden. Der Kommissionsvorschlag sah vor, diese
Bandbreiten abzuschaffen und den jeweils niedrigsten Emissionswert zur
verpflichtenden Maßgabe für Anlagen vorzuschreiben.
Der BDE hat
sich stets entschieden für eine Beibehaltung der bisherigen
Emissionsbandbreiten eingesetzt. Der systemwidrige Ansatz der
EU-Kommission, den jeweils niedrigsten Emissionswert zur verpflichtenden
Maßgabe vorzuschreiben, läuft dem integrierten Ansatz der IED zuwider.
Hiernach werden die verschiedensten verfügbaren Techniken
zusammengetragen und deren unterschiedliche Emissionen betrachtet. Aus
deren Mitte werden dann die Emissionsbandbreiten in sogenannten
BVT-Schlussfolgerungen festgeschrieben. Die besten verfügbaren Techniken
(BVT) im Sinne der IED umfassen diejenigen Techniken, die sowohl die
beste Basis für Emissionswerte bilden als auch hinsichtlich ihrer
Praxistauglichkeit wirtschaftlich verfügbar und in der Umsetzung
verhältnismäßig sind.
Die vorgeschlagene Neuregelung wurde nun
zumindest abgeschwächt und die Geltung neuer Emissionsgrenzwerte
zeitlich nach hinten verschoben. Zunächst soll die zuständige Behörde
neue Emissionsgrenzwerte am untersten Ende der Bandbreite nur dann
bestimmen können, wenn zuvor neue BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht
wurden. Wenn aufbauend auf diesen BVT-Schlussfolgerungen bestehende
Anlagengenehmigungen überprüft werden, legt die zuständige nationale
Behörde gleichzeitig die strengsten erreichbaren Emissionsgrenzwerte für
die betreffende Anlage fest. Erfreulich ist, dass die Behörde hierbei
die bestmögliche Gesamtleistung der betreffenden Anlage unter normalen
Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der
BVT-assoziierten Emissionswerte zu beachten hat, was eine Änderung zum
Kommissionsvorschlag darstellt.
BDE-Hauptgeschäftsführer Dr.
Andreas Bruckschen: „Auch wenn eine völlige Löschung der vorgeschlagenen
Neuregelungen zur Einhaltung unterster Emissionsgrenzwerte
wünschenswert gewesen wäre, ist zumindest das Aufweichen der bestehenden
starren Regelungen zu begrüßen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie
wird nun darauf zu achten sein, wie sich die Ausgestaltung dieser
Anforderungen in der Praxis tatsächlich und EU-einheitlich umsetzen
lässt.“
Nach der vorläufigen Einigung müssen nunmehr lediglich
noch das Plenum des Parlaments sowie der Ministerrat der Einigung
förmlich zustimmen, damit die überarbeitete Richtlinie noch dieses
Halbjahr in Kraft treten kann. Als Richtlinie wird die überarbeitete IED
dann in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Hierfür
besteht in den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten ab
Inkrafttreten der Richtlinie.
Link zur Originalnachricht>>>
Copyright: | © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (02.02.2024) | |