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Im Rahmen der Tagung des bvse-Ausschusses Logistik und Technik am 23.03.2016 in Darmstadt stieß auch das Thema Branchenregel Abfallsammlung sowie das Rückwärtsfahrverbot für Müllsammelfahrzeuge in einer internen Ausschusssitzung auf eine diskussionsbereite Zuhörerschaft.
Nachdem der Ausschussvorsitzende, Herr Peveling, die bestehenden gesetzlichen Vorgaben erläuterte, diskutierten die Sitzungsteilnehmer über die brisanten Regelungen, die für alle Abfallsammelfahrzeuge wie Heck-, Front- und Seitenlader gilt. Bei genauer Befolgung der bestehenden Regelung und der geplanten Erweiterung durch die Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften wird die Sammeltätigkeit massiv beeinträchtigt. Begründet ist dies, da die Notwendigkeit des ggf. zwingend erforderlichen Rückwärtsfahrens während des Sammelprozesses nicht ausgeschlossen werden kann, aber der Einsatz von Assistenzsystemen, wie Kameras bzw. Notbremssysteme, für Rückwärtsfahrten nicht zugelassen sind, da sie nicht als Personenschutzsystem anerkannt sind.
Dass von Rückwärtsfahrten ein hohes Gefährdungspotenzial ausgeht, wird grundsätzlich nicht bestritten. Nach Auffassung des bvse könnte dieses Verbot jedoch mit der Zulassung geeigneter technischen Hilfsmitteln wie Notbrems- oder Kamerasysteme entschärft werden. Herr Peveling hatte diesen Vorschlag gegenüber den beteiligten Kreisen bereits deutlich gemacht hat.
Die Pflicht
einer Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer ist bei einer geplanten
Sammeltour gesetzlich vorgeschrieben und aufgrund der Arbeitsschutzvorschriften
sinnvoll. Es ist allerdings nicht möglich, alle Situationen bei der täglichen
Arbeit im Straßenverkehr zu erfassen und zu bewerten. So ändert sich
beispielsweise aufgrund von Verkehrsbehinderungen durch parkende Fahrzeuge,
Baustellen und ggf. Unfällen usw. täglich die Sachlage. Es ist daher unmöglich,
eine Gefährdungsbeurteilung derart flexibel anzupassen, um alle Eventualitäten
abzubilden. Im Rahmen der Diskussion stellte sich heraus, dass die geltenden
und geplanten Vorgaben nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem
Beauftragenden (z. B. einer Kommune) erfüllt werden können, wobei auch hier im
Falle von Tagesbaustellen oder Unfallsituationen eine 100-prozentige Erfüllung der
Pflichten kaum realisierbar ist.
Was ist zu beachten?
Gerd Hennig von der Berufsgenossenschaft Verkehr in Hannover stellte klar, dass bei dieser Vorschrift zwei Rechtsgebiete aufeinandertreffen. Zum einen handelt es sich um die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und zum anderen um die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Letztere akzeptiert keine Assistenzsysteme und solange die Abfallsammlung auf öffentlichen Straßen erfolgt, gilt dort die StVO in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften. Etwas anderes gilt, wenn eine gewerbliche Abfallsammlung auf Grundstücken stattfindet, die nicht der STVO unterliegen. Rückwärtsfahren ist demnach erlaubt, wenn die Sammlung auf einem Betriebsgelände stattfindet, wo die StVO nicht greift.
Laut Herrn
Henning ist ein unvermeidliches
Rückwärtsfahren nach wie vor gestattet. Nun stellt sich dem Betroffenen
allerdings die Frage, wann das Rückwärtsfahren unvermeidlich ist? Diese Frage
konnte auch der BG-Vertreter nicht beantworten. Herr Peveling wies darauf hin,
dass abgesehen davon, ob vermeidlich oder unvermeidlich, eine
Gefährdungsabschätzung immer notwendig ist, damit dem Verantwortlichen kein
Organisationsverschulden nachgewiesen werden kann. Im Falle einer
Drittbeauftragung für die Müllsammlung rät der Vertreter der
Berufsgenossenschaft, den öffentlichen Auftraggeber möglichst frühzeitig auf
die Notwendigkeit einer Gefährdungsabschätzung hinzuweisen, um mit ihm
gemeinsam die notwendigen Schritte abklären zu können. Herr Hennig betonte,
dass die Unfallverhütungsvorschriften unverändert geblieben sind, aber das
Arbeitsschutzgesetz seit 1996 eine Gefährdungsbeurteilung sowie die damit
verbunden Dokumentationspflicht vorschreibt.
Amüsant war
der Hinweis von Herrn Henning bzgl. der „befähigten Person“, die ein Fahrer
einsetzen kann, um ihn beim Rückwärtsfahren einzuweisen. Diese Person kann ein
zufällig vorbeikommender Passant sein, bei dem der Fahrer jedoch vorab zu
prüfen hat, ob dieser in der Lage ist, die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen.
Selbstverständlich muss der Fahrer diesen Vorgang dokumentieren.
Fazit
Aus der Diskussion mit dem Vertreter der Berufsgenossenschaft Verkehr hat sich ergeben, dass offensichtlich weder die Berufsgenossenschaft, die Unfallkasse oder das Verkehrsministerium Handlungsbedarf in der Angelegenheit erkennen können, den die Branche dagegen auf Grund ihrer Erfahrungen, sowohl im Rahmen als beauftragter Dritter als auch als gewerblicher Sammler, deutlich sieht. Das Herunterspielen der Verfasser der Branchenregel deutet darauf hin, dass diese Vorschrift wohl eher dazu gedacht ist, im Falle eines Schadens keine Verpflichtung für den Versicherungsträger aufkommen zu lassen.
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