Nachrichten:
EU-Kommission veröffentlicht Memo zur Handhabung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in der Gemeinschaft
Brüssel. Nach der EG-Elektroschrottrichtlinie (RL/2002/95/EG) mussten die Mitgliedstaaten bis 13. August 2005 ein Netzwerk zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit für Elektroaltgeräte aufbauen; finanziell verantwortlich für Sammlung, Behandlung und Entsorgung sind die Hersteller. Probleme mit dem Aufbau des Sammel-Netzwerkes gibt es insbesondere in Großbritannien und Dänemark. Noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde die Richtlinie in Großbritannien, Malta, Frankreich und Polen. In Österreich wurde die Richtlinie mit der Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt, die am 13. August 2005 in Kraft trat. Seither müssen alte Elektrogeräte wie PC, Kleingeräte und Kühlschränke unentgeltlich von der lokalen Sammelstelle oder beim Kauf eines neuen, gleichartigen Gerätes vom Händler zurückgenommen werden. Zum derzeitigen Stand der Umsetzung der EG-Elektroschrottrichtlinie hat die EU-Kommission ein Memo herausgegeben, das Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.
Fragen & Antworten zur Handhabung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in der Gemeinschaft
1) Worin besteht das Problem?
Elektro- und Elektronikaltgeräte umfassen eine große Bandbreite von Produkten. Hierzu gehören Klein- und Großgeräte für den Haushalt, IT- und Telekommunikationsgeräte, Beleuchtungsanlagen, Konsumgüter wie Radios, Fernseher, Videokameras und Hi-Fi-Anlagen. Diese Geräte bestehen aus vielen verschiedenen, mitunter gefährlichen Stoffen und Bauteilen. Deshalb können die Altgeräte zu erheblichen Umweltproblemen bei der Abfallbewirtschaftung, vor allem beim Ablagern und bei der Verbrennung, führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.
Jedes elektrische und elektronische Geräteteil besteht aus einer Kombination mehrerer Grundbausteine, wie gedruckten und bestückten Leiterplatten, Kabeln, Leitungen und Drähten, flammschutzmittelhaltigen Kunststoffen, Quecksilberschaltern, Medien für Bildschirmanzeigen wie Kathodenstrahlröhren und Flüssigkristallanzeigen, Akkumulatoren und Batterien, Licht erzeugenden Einheiten und Kondensatoren.
Ökologisch bedenklich in diesen Bausteinen sind Stoffe wie die Schwermetalle Quecksilber, Blei, Cadmium und Chrom sowie halogenierte Stoffe (FCKW, PCB, PVC und bromhaltige Flammschutzmittel). Viele dieser Stoffe können bei Freisetzung toxisch und gesundheitsschädlich sein. Blei führt zu Schädigungen der Nerven, des Herz-Kreislaufsystems und der Nieren. Cadmium beeinträchtigt ebenfalls die Nierenfunktion und kann sich auch hirnschädigend auswirken.
Bislang werden über 90 Prozent der Altgeräte in Deponien abgelagert, verbrannt oder ohne jegliche Vorbehandlung wiederverwertet, wodurch die Schadstoffe in die Umwelt gelangen und Luft, Wasser und Boden verseuchen können.
Daten zu Elektro- und Elektronikaltgeräten, die 1998 erhoben wurden, ergaben ein jährliches Volumen von 14 Kilogramm je Einwohner - insgesamt also etwa 6 Millionen Tonnen pro Jahr (4 Prozent des Siedlungsabfalls). Schätzungen zufolge wird der Anteil dieses Abfallstroms mit jährlich 3-5 Prozent die höchsten Steigerungsraten aufweisen und damit die Durchschnittswerte um das Dreifache übersteigen. Derzeit dürfte die Menge zwischen 17 und 20 Kilogramm pro Kopf und Jahr liegen.
2) Was unternimmt die EU?
Die EU hat zwei Richtlinien verabschiedet, die sich mit dem Problem der Elektro- und Elektronikaltgeräte befassen.
Mit der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[1] soll erreicht werden, dass Abfall vermieden wird und die Wiederverwendung sowie die Verwertung und andere Formen der Rückgewinnung gefördert werden. Ziel ist es, das Volumen dieses Abfallstroms zu verringern, der auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen entsorgt wird. Zu diesem Zweck ist es nötig, Elektro- und Elektronikaltgeräte zu sammeln, sowie die Rückgewinnung und Wiederverwendung beziehungsweise das Recycling durchzuführen. Wo dies angemessen ist, sollte der Wiederverwendung des gesamten Geräts Vorrang gegeben werden.
Mit der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten[2] sollen Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PBDE) in elektrischen und elektronischen Geräten möglichst durch Alternativen ersetzt werden, um eine problemlos funktionierende Rückgewinnung und Entsorgung zu ermöglichen. (FCKW, PCB und PVC werden durch andere Vorschriften der Gemeinschaft geregelt).
3) Welches sind die wichtigsten Bestimmungen und Fristen der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte?
4) Welches sind die wichtigsten Bestimmungen und Fristen der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe?
5) Welche Rolle spielen die einzelnen Akteure - Mitgliedstaaten, Verbraucher, Europäische Kommission?
Mitgliedstaaten: Die Rolle der Mitgliedstaaten besteht darin, die Bestimmungen der beiden Richtlinien in nationales Recht umzusetzen (siehe Punkt 7). Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass die Hersteller sämtliche Auflagen erfüllen (siehe Punkte 3 und 4).
Verbraucher: Die Verbraucher dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht mehr einfach wegwerfen. Ab dem 13. August 2005 müssen sie die Möglichkeit haben, diese Geräte in den Geschäften beim Kauf eines Neugeräts 1:1 sowie bei anderen Sammelstellen kostenlos zurückzugeben. Ab demselben Stichtag müssen neue elektrische und elektronische Geräte mit einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet sein, damit die Verbraucher erkennen können, dass sie diese Geräte nicht unsortiert entsorgen dürfen (siehe Punkt 3). Durch die getrennte Sammlung und die Abgabe bei Sammelstellen tragen die Bürger dazu bei, dass das System für die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung gut funktioniert.
Kommission: Die Kommission unterstützt die Umsetzung der beiden Richtlinien. Sie berät die Mitgliedstaaten bei Fragen zu deren Auslegung. Hierzu wurde ein Leitfaden in Form Häufig gestellter Fragen“ erstellt. Abrufbar über die Webseite der GD Umwelt: http://europa.eu.int/comm/environment/waste/weee_index.htm
Im Jahr 2003 verabschiedete die Kommission eine Änderung der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte, in der die finanziellen Verpflichtungen für andere Nutzer als Privathaushalte geklärt wurden[3]. 2004 verabschiedete sie eine Entscheidung über den Fragebogen, den die Mitgliedstaaten beantworten müssen, um der Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie[4] Bericht zu erstatten. Im Jahr 2005 verabschiedete sie eine Entscheidung über Datenformate.
Derzeit ist die Kommission damit befasst, weitere Entscheidungen zu verabschieden, um die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe zu ändern und weitere Ausnahmen zu ermöglichen, indem Höchstkonzentrationen für die gemäß dieser Richtlinie verbotenen gefährlichen Stoffe festgelegt werden.
6) Welche Kosten entstehen durch die beiden Richtlinien und wie wirken sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie aus? Werden die Preise für elektrische und elektronische Geräte steigen?
Die Bestimmungen der beiden Richtlinien gelten für alle Hersteller gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben. Auch die Kosten für die Ersatzstoffe im Sinne der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe werden von in und außerhalb der EU ansässigen Herstellern gleichermaßen getragen. Damit wird der Wettbewerb nicht verzerrt.
Die Gesamtkosten für die Einhaltung der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte werden auf europaweit jährlich 500 bis 900 Millionen Euro geschätzt. Davon entfallen 300 bis 600 Millionen Euro auf die Sammlung und 200 bis 300 Millionen Euro auf die Verwertung, Wiederverwendung und das Recycling.
Der sich daraus ergebende Preisanstieg wird für die meisten elektrischen und elektronischen Geräte mit 1 Prozent und für Kühlschränke, Fernseher und Monitore mit 2 bis 3 Prozent veranschlagt. Angesichts des Nutzens der beiden Richtlinien erscheinen die Kosten und Preisanstiege gerechtfertigt.
Vorrangiges Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Das Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird aber auch Energieeinsparungen in der Größenordnung von 2,8 Millionen Tonnen Öläquivalent pro Jahr bewirken. Damit dürften die Umweltbelastungen aus der Ressourcennutzung zurückgehen. Darüber hinaus führen die beiden Richtlinien zu Einsparungen bei den Kosten für die Produktion neuer Materialien und bei den Kosten für die Entsorgung.
7) Wie ist der Stand der Umsetzung der beiden Richtlinien in den Mitgliedstaaten?
Für die beiden am 13. Februar 2003 in Kraft getretenen Richtlinien hatten die Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 13. August 2004.
Bislang haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Frankreich, Malta, Polen und Großbritannien der Kommission mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte ergriffen haben.
Bei der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe erfolgten diese Mitteilungen von allen Mitgliedstaaten, ausgenommen Frankreich und Großbritannien.
Die Kommission prüft derzeit, ob mit den mitgeteilten Maßnahmen die Richtlinien ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Kommission kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie gegen die Mitgliedstaaten, die die Richtlinien nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Im Juli 2005 hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen acht Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Richtlinien noch nicht umgesetzt. Weitere Informationen zu den beiden Richtlinien sind abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/environment/waste/weee_index.htm.
Informationen zu bestehenden Rücknahmesystemen:
Das belgische Rücknahmesystem (seit 1. Juli 2001in Betrieb): http://www.recupel.be
Das niederländische Rücknahmesystem (seit 1. Januar 1999 in Betrieb): http://www.nvmp.nl
Das schwedische Rücknahmesystem (seit 1. Juli 2001in Betrieb): http://www.el-kretsen.se/Index-e.htm
Anmerkungen:
[1] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [Amtsblatt L 37 vom 13.2.2003], geändert durch die Richtlinie 203/108/EG [Amtsblatt L 345 vom 31.12.2003].
[2] Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten [ABl. L 37 vom 13.2.2003].
[3] Diese Änderung, die Richtlinie 2003/108/EG [Amtsblatt L 345 vom 31.12.2003], bezieht sich auf die Finanzierung der Entsorgung von Elektrik- und Elektronikaltgeräten durch andere Nutzer als Privathaushalte. Für Altgeräte, die nach 2005 in Verkehr gebracht wurden, haben die Hersteller die Kosten für deren Entsorgung zu tragen. Bei den historischen Altgeräten werden die Hersteller die Kosten tragen, wenn sie das Produkt durch ein gleichwertiges Produkt oder ein Produkt, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzt haben. Die Bestimmungen sehen aber auch die Möglichkeit vor, dass der Nutzer die finanzielle Verantwortung trägt. Bei sonstigen historischen Altgeräten werden die Nutzer für die Finanzierung herangezogen.
[4] Entscheidung 2004/249/EG.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag (02.09.2005) | |