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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen.
Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt
Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht
wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs
und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht
oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der
Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet der
Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von
ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie einen Normenkontrollantrag,
den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 im
Wesentlichen abgelehnt hat.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb
ohne Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch
insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten
oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung
bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch
keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des
bundesrechtlichen Abfallrechts.
Sachverhalt:
Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine
Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht
wiederverwendbares Geschirr und Besteck, sofern Speisen und Getränke
darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht
oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der
Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin, welche ein Schnellrestaurant im Gebiet der
Universitätsstadt Tübingen betrieb, stellte einen Normenkontrollantrag,
auf welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die
Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam
erklärte. Soweit die Steuer auf die für den Verkauf von Speisen und
Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht
oder -Getränk“ verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle es an der
„Örtlichkeit“ des Verbrauchs dieser Artikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge.
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und den
Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgelehnt. Die normative Gestaltung
des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den
verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch
insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken
„als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe. Die Verpackungssteuer sei auch im Übrigen mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar greift die
Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer in die
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.
I. Die Universitätsstadt Tübingen kann sich für die
Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder
für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs.
4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Insbesondere handelt
es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
1. Nach § 1 Abs. 1 Alt.
1 Verpackungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an die Abgabe von
Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung findet und stellt
insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her.
Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in
atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom
Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche
atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der
Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und
Stelle“ der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.
2. a) Die Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht
„zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der
Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann
insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren
Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder
die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus,
dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund
konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf
typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde
verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein
Einschätzungsspielraum zu.
b) Ausgehend davon ist die Örtlichkeit für die Anknüpfung der
Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial beim Verkauf von
„mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ nach § 1 Abs. 1 Alt. 2
Verpackungssteuersatzung ebenfalls gewahrt. Nach der von der
Beschwerdeführerin nicht zulässig angegriffenen verfassungskonformen
Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist steuerpflichtig danach
nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die
in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich
ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder
Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser
Kriterien können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte
und -Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf
die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst. Die auf
den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg beruhende, mindestens implizite Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts, die Satzung bilde mit diesen Kriterien die
Örtlichkeit realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der
Verzehr von take-away-Gerichten
und -Getränken „auf die Schnelle“ am häufigsten im Stadtgebiet erfolge.
Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte
vorgetragen, die diese Annahme erschüttern könnten.
II. Die Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen verletzt
keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
oder aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken.
1. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung ist die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur
Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig, wenn
dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird.
Es kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dem
Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in seiner
Ausprägung als Schranke für die Ausübung der
Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich
geregelten Bereich zukommt. Denn die mit der Verpackungssteuer
verfolgten Lenkungszwecke stehen zu dem seit Inkrafttreten der
Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des
Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich
konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.
2. Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf
die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen
Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz der Grundsatz der
Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke
entgegen. Denn jedenfalls entzieht die Verpackungssteuer dem
Einwegkunststofffonds nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage.
III. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung
von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der
Universitätsstadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt keine
Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der
Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe
im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Im
Verfassungsbeschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte für verstärkte
Geschäftsaufgaben betroffener Unternehmen im Anschluss an das
Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung vorgebracht worden.
Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre
Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die Indienstnahme ist
geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu
können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf,
sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die
Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden
Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes
Mittel zur Zielerreichung.
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