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Kompostierungs- und Vergärungsanlagen wird zunehmend Pferdemist angeboten. Vor dem Einsatz dieser Materialien ist Folgendes zu beachten.
Bei Pferdemist, der Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen angedient wird, handelt es sich üblicherweise um Chargen, die aus der privaten Reitpferdehaltung oder von Rennbahnen bzw. aus Zuchtbetrieben stammen. Sie setzen sich meist aus größeren Anteilen Stroh gemischt mit den Exkrementen der Pferde zusammen.
Pferdemist ist wie 'Gülle' einzustufen
Pferdemist unterliegt als tierisches Nebenprodukt vor allem den veterinärrechtlichen Vorgaben. Diese sind in der europaweit gültigen Verordnung VO [EG] 1069/2009 sowie in den Durchführungsbestimmungen der VO [EG] 142/2001 beschrieben. Ähnlich wie Rinder- oder Schweinemist zählt Pferdemist zu den „Exkrementen von Nutztieren" und wird als „Gülle" i.S.d. Artikel 3 Nr. 20 VO [EG] 1069/2009 eingestuft. Für Pferdemist gelten damit die gleichen Anforderungen wie für Rinder- und Schweinemist.
Im Falle des Einsatzes von Pferdemist in Kompostierungs- oder Vergärungsanlage sind einzelne abfallrechtliche Bestimmungen zu beachten, da diese Verwertung grundsätzlich in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fällt. Ausgenommen vom Geltungsbereich des KrWG ist nur Pferdemist, der in der Land- oder Forstwirtschaft anfällt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4). Von den Regelungen im KrWG sind für Pferdemist u.a. die Zuweisung einer Abfallschlüsselnummer sowie die Kennzeichnungsvorgaben der verwendeten Transportfahrzeuge relevant.
Die Bioabfallverordnung ist für Pferdemist nicht anwendbar, da alle veterinärrechtlich erfassten tierische Nebenprodukte derzeit aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (§ 1 Absatz 3 Nr. 3 BioAbfV). Erst wenn Pferdemist zusammen mit Bioabfällen in einer Kompostierung- bzw. Biogasanlage eingesetzt wird, sind für den Pferdemist die Vorgaben für Gemischbestandteile der BioAbfV zu beachten.
Grundsätzlich ist es zulässig Pferdemist in rein mesophil vergärenden Biogasanlagen, z.B. zusammen mit Energiepflanzen oder anderen Güllen zu behandeln. Eine Pflicht zur Hygienisierung (Pasteurisierung oder thermophile Behandlung) besteht in diesem Falle nicht. Auch in Kompostierungsanlagen, die nach den Vorgaben der BioAbfV betrieben werden, können Pferdemiste grundsätzlich eingesetzt werden. Voraussetzung für die Annahme von Pferdemist auf Kompostierungs– bzw. Vergärungsanlagen ist eine entsprechende Betriebsgenehmigung, die auch Pferdemist als Inputmaterial beinhaltet.
Zulassung erforderlich
Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die tierische Nebenprodukte behandeln, benötigen in fast allen Fällen eine veterinärrechtliche Zulassung. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anlage Pferdemist eingesetzt wird. Die veterinärrechtliche Zulassung muss dann die Behandlung von „Gülle" (Kat. 2 i.S.d. VO [EG] 1069/2009) einschließen. Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen den Anforderungen, wie sie auch für NawaRo-Biogasanlagen gelten, die beispielsweise Rinder- oder Schweinegülle annehmen. Für die Beantragung der Zulassung ist die örtlich zuständige Veterinärbehörde anzusprechen. Anlagen, die zugelassen sind, bekommen eine 15-stellige Zulassungsnummer zugewiesen und werden in die im Internet veröffentlichte Liste der für die Behandlung von tierischen Nebenprodukten zugelassenen Anlagen aufgenommen.
Eine Zulassung ist nur im Falle der tatsächlichen Annahme von Pferdemist in die Anlage erforderlich. Wenn Pferdemist lediglich in der Betriebsgenehmigung als möglicher Inputstoff genannt ist, löst dies noch keine Zulassungserfordernis aus. Wichtig ist nur, dass vor der ersten tatsächlichen Annahme von Pferdemist eine veterinärrechtliche Zulassung eingeholt wird.
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