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Lemke und Habeck legen Eckpunkte fĂŒr schnelleren Windkraft-Ausbau und einheitliche Artenschutzvorgaben vor
Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium wollen
die artenschutzfachliche PrĂŒfung fĂŒr Windenergieanlagen an Land
vereinfachen und effizienter gestalten. Ziel ist es, unter Wahrung hoher
und europarechtlich gebotener ökologischer Schutzstandards
Windenergieanlagen zĂŒgig und rechtssicher zu genehmigen. Dies ist eine
wichtige Voraussetzung, um den Ausbau der Windenergie in Deutschland zu
beschleunigen. Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck
und Bundesumweltministerin Steffi Lemke haben dazu heute ein gemeinsames
Eckpunkte-Papier vorgestellt.
Robert Habeck: "In Deutschland gelten zukĂŒnftig klare und
verbindliche Regeln fĂŒr den Artenschutz beim Windausbau. Jetzt ist der
Weg frei fĂŒr mehr Windenergie-FlĂ€chen an Land. Auf diese Einigung haben
viele zu lange warten mĂŒssen: WindmĂŒhlenbauer, Energieunternehmen,
LĂ€nder & Kommunen. Und sie ist gerade heute so wichtig, wo wir uns
zĂŒgiger denn je aus der Klammer von Ăl- und Gas-Importen befreien mĂŒssen
und uns der aktuelle Weltklimabericht die Dringlichkeit beim
Klimaschutz wieder deutlich vor Augen fĂŒhrt. Der Suchraum fĂŒr geeignete
Standorte wird nun erheblich vergröĂert. In den LĂ€ndern schaffen wir
mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen, und wir vereinfachen und
beschleunigen die Genehmigungsverfahren. Abweichende Regelungen der
LÀnder sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich."
Steffi Lemke: "Mit unserer Vereinbarung wird der notwendige schnelle
Ausbau von Windkraft bei höchsten ökologischen Schutzstandards
ermöglicht. Wir gehen damit bei der BekÀmpfung der doppelten
ökologischen Krise, der Klimakrise und dem Artenaussterben, entschlossen
voran. Wir ermöglichen effiziente und rechtssichere Planungsverfahren
und richten ein Artenhilfsprogramm zur StÀrkung des Naturschutzes ein.
Als nĂ€chsten Schritt werden wir jetzt zĂŒgig den im Koalitionsvertrag
vereinbarten Pakt mit den LÀndern umsetzen, um die Behörden vor Ort
besser mit Personal und technischer Infrastruktur auszustatten."
Insbesondere werden damit erstmals bundeseinheitliche, gesetzliche
Standards fĂŒr die PrĂŒfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine
Windenergieanlage das Kollisionsrisiko fĂŒr gefĂ€hrdete Vogelarten
signifikant erhöht (sogenannte SignifikanzprĂŒfung). Diese Standards
sollen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt werden. Unter
anderem ist vorgesehen, dass die Bewertung des Kollisionsrisikos fĂŒr
gefĂ€hrdete Vogelarten mit Windenergieanlagen anhand einer abschlieĂenden
bundeseinheitlichen Liste kollisionsgefÀhrdeter Brutvogelarten erfolgt.
DarĂŒber hinaus sollen zukĂŒnftig artspezifische Tabubereiche in genau
definiertem Abstand zum Brutplatz sowie ein zusĂ€tzlicher PrĂŒfbereich
berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Die Anforderungen an die Nachweise im
PrĂŒfbereich werden vereinfacht. AuĂerhalb des PrĂŒfbereichs ist keine
weitere PrĂŒfung mehr erforderlich. Mit Blick auf VermeidungsmaĂnahmen
wird eine Zumutbarkeitsschwelle fĂŒr die VorhabentrĂ€ger festgelegt.
AuĂerdem sollen artenschutzrechtliche Ausnahmen fĂŒr die Genehmigung von
Windenergieanlagen an Land zukĂŒnftig einfacher und rechtssicher erwirkt
werden können. Liegen die dafĂŒr festgelegten Anforderungen vor, ist dann
eine Ausnahme ohne behördliches Ermessen zu erteilen.
Das Repowering von Windenergieanlagen an Land, das heiĂt der Ersatz
alter durch neue und leistungsstÀrkere Anlagen, soll erleichtert werden,
indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht ins
Naturschutzrecht ĂŒberfĂŒhrt und konkretisiert werden. Damit werden beim
Repowering Erleichterungen geschaffen, indem fĂŒr viele dieser Projekte
die zeitaufwendige AlternativenprĂŒfung entfallen wird.
AbschlieĂend macht das Papier wichtige Vorgaben zur Nutzung von
Landschaftsschutzgebieten (LSGs) fĂŒr die Windenergie an Land. Bis das im
Koalitionsvertrag vorgesehene FlĂ€chenziels fĂŒr Windenergie an Land in
Höhe von zwei Prozent der BundesflĂ€che erfĂŒllt ist, sollen
Windenergieanlagen demnach grundsÀtzlich innerhalb von
Landschaftsschutzgebieten (LSG) zulÀssig sein. Die konkrete
FlÀchenausweisung obliegt dabei nach wie vor den zustÀndigen
Planungsbehörden.
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Copyright: | © Bundesministerium fĂŒr Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (04.04.2022) | |