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OVG Berlin-Brandenburg: Entscheidung zum CO2-Emissionshandel OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 30. November 2006, Az.12 B 13.06 u.a.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 30.November 2006 über die Berufung von sechs Anlagenbetreibern verhandelt und entschieden.
In den Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit des so genannten zweiten Erfüllungsfaktors nach § 4 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007). Dieser sieht eine anteilige Kürzung der erfolgten Zuteilung von Emissionsberechtigungen vor, falls die für eine Handelsperiode gesetzlich festgelegte Gesamtmenge an zuzuteilenden Emissionsberechtigungen überschritten wird. Die DEHSt hatte bei der Zuteilung der Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2005-2007 von dieser Regelung Gebrauch gemacht und sowohl die Zuteilungen an die so genannten Nichtoptierer“ als auch an die Optierer“ entsprechend gekürzt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während das VG Berlin in der ersten Instanz die Klagen sowohl der Optierer als auch der Nichtoptierer abgewiesen hat (vgl. unseren Newsletter Energie III/2006), hat das OVG die Entscheidung des VG nur in Bezug auf die Nichtoptierer bestätigt. Der Berufung der Optierer hat es hingegen stattgegeben und die Urteile des VG Berlin aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 mit höherrangigem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar. Ferner hält das Gericht auch die von der DEHSt gewählte Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors auf die Nichtoptionsanlagen für rechtmäßig. Der von der DEHSt gewählte Zeitpunkt für die anteilige Kürzung vor der Erstausgabe der Emissionsberechtigungen ist nach Ansicht des Gerichts richtig gewählt. Auch eine von den Klägern geforderte nachträgliche Anpassung der Höhe des zweiten Erfüllungsfaktors hält das Gericht nicht für erforderlich. Die Kläger hatten in diesem Zusammenhang argumentiert, dass an die DEHSt zurückgegebene Emissionsberechtigungen zu einer nachträglichen Anpassung des zweiten Erfüllungsfaktors führen müssten. Nach Auffassung des OVG Berlin ist es nicht zu beanstanden, dass Emissionsberechtigungen, die infolge von Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen an die DEHSt zurückfließen, gelöscht und damit dem Markt entzogen werden.
In Bezug auf die Optierer hält das Gericht die Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors dagegen für rechtswidrig. Dies ergebe sich vor allem aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aber auch aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des ZuG 2007 lasse sich nach Ansicht des Gerichts kein Anhaltspunkt finden, der eine Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors auf die Optionsanlagen abweichend vom Wortlaut rechtfertige. Das OVG Berlin hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sowohl in den Verfahren der Nichtoptionsanlagen als auch in den Verfahren der Optionsanlagen hat die jeweils unterlegene Partei Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit einer letztinstanzlichen Entscheidung ist frühestens Mitte 2007 zu rechnen. Sofern die Entscheidung des OVG rechtskräftig wird, hätte dies weit reichende Folgen: Nach Auffassung des OVG wären dann sämtliche Zuteilungsentscheidungen sowohl der
Optionsanlagen als auch der Nichtoptionsanlagen zu korrigieren. Die Optionsanlagen würden in diesem Fall Emissionsberechtigungen in der Höhe, in der ihre Zuteilung durch Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors gekürzt wurde,
nachträglich zugeteilt bekommen. Dadurch würde sich der zweite Erfüllungsfaktor, der dann nur noch auf die Nichtoptionsanlagen anzuwenden wäre, erhöhen. Die Zuteilungsentscheidungen der Nichtoptierer wären daher nach unten
zu korrigieren, so dass die an die Nichtoptierer zugeteilten Emissionsberechtigungen nachträglich weiter zu kürzen wären.
Ob es dazu kommt und wie dies dann von der DEHSt umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Unsere Anwaltskanzlei hat in der Zeitschrift für Umweltrecht einen Beitrag zu diesen Urteilen veröffentlicht:
Günther/Schnutenhaus, Rechtsfragen zur anteiligen Kürzung von Zuteilungen im Emissionshandel, ZUR 4/2007, S. 193ff
| Copyright: | © Rechtsanwälte Schnutenhaus & Kollegen (13.04.2007) | |