Strom aus Biomasse
Durch Anpassung der Vergütungssätze sollen bei der Stromerzeugung aus Biomasse die Lenkungswirkung zur Kraft-Wärem-Kopplung unterstützt werden. Darüber hinaus weist die Stromerzeugung aus Biomasse höhere Potenziale zur CO2-Reduktion auf, als die biogenen Flüssigkraftstoffe.
Um das seit 2004 verzeichnete dymaische Wachstm der Stromerzeugung aus Biomasse fortzusetzen, spricht sich der Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 1) für die Senkung der jährichen Degression der Vergütungssätze aus, um den steigenden Rohstoffpreisen entgegenzuwirken.
Da nur ein kleiner Teil des aus Biomasse erzeugten Stroms in Anlagen mit effizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird, soll darüber hinaus der Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus nach § 8 Abs. 3 von bisher 2 ct/kWh auf 3 ct/kWh angehoben werden und als Kompensation im Gegenzug die Grundvergütung nach § 8 Abs. 1 gesenkt werden.
Nachfolgende Tabelle zeigt die Empfehlung zur Anpassung der Grundvergütung für Strom aus Biomasse (Inbetriebnahmejahr 2009).
| Leistungsanteil |
Bisheriger Vergütungssatz |
Neuer Vergütungssatz |
| bis 150 kWel |
10,67 ct/kWh |
10,17 ct/kWh
|
| über 150 kWel bis 500 kWel |
9,18 ct/kWh |
8,68 ct/kWh
|
| über 500 kWel bis 5 MWel |
8,25 ct/kWh |
7,75 ct/kWh
|
| über 5 MWel |
7,79 ct/kWh |
5,79 ct/kWh |
Mit der Formulierung von Anforderungen an den Wirkungsgrad förderfähiger Anlagen könnte dann auch die bisherige Leistungsobergrenze von 20 MWel für den Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 1 EEG entfallen.
Durch die Einführung einer Positiv- und Negativliste der bonusfähigen Einsatzstoffe in einer Anlage sollen nachteilige Wirkungen auf Natur und Landschaft durch den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen vermieden werden. Durch eine Verordnungsermächtigung im Gesetz sollte die Möglichkeit geschaffen werden, diese Liste zeitnah dem Bedarf anzupassen.
Mit der Fortführung und Anpassung der Vergütung über das EEG, werden die Vorteile der Stromerzeugung aus Biomasse
2) gegenüber dem Einsatz als biogene Flüssigkraftstoffe bei der Reduktion von CO
2-Emissionen berücksichtigt. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen spricht sich darüber hinaus generell dafür aus den Aggrgatszustand der jeweiligen Energieträger nicht mehrfach zu ändern (z.B. Bioga sals Erdgassubstitut, Holz zu Wärme statt zu BtL), um möglichst geringe Umwandlungsverluste ermöglichen. Die sollte in der Förderpolitik berücksichtigt werden, da diese generellen energetischen Grundsätze nicht immer den Marktpraktiken entsprechen.
Aus:
1) Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gemäß §20 EEG (Kurzfassung BMU-Entwurf)
und
2) Vortrag Prof. Dr.-Ing. Martin Faulstich (Sachverständigenrat für Umweltfragen, Berlin)
Link zum Vortrag "Was kann Biomasse in Deutschland leisten"
| Copyright: | © ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen (03.08.2007) |
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