Ökodesign-Verordnung – BDE begrüßt Ausweitung um weitere Kriterien und Produkte
EU-Parlament und Rat legen strengere Nachhaltigkeitsvorschriften vor
Der
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft sieht in der vorläufigen Einigung zur
Ökodesign-Verordnung einen wichtigen Baustein für mehr Nachhaltigkeit in
der Wirtschaft.
„Der vorliegende Kompromiss ist ein Fortschritt
für die Wirtschaft in ganz Europa. Die neue Verordnung betrifft jetzt
nicht mehr nur die Energieeffizienz von Elektrogeräten, sondern
erstreckt sich auf nahezu alle Produktgruppen und deren nachhaltiger
Produktion“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Donnerstag in Berlin.
Am
vergangenen Dienstag hatten sich Europäisches Parlament und EU-Rat bei
ihren interinstitutionellen Trilogverhandlungen auf die Vorlage
verständigt. Die Revision bestimmt nun unter anderem, dass zukünftig
alle Waren langlebiger, reparierbar, sowie recyclebar sein müssen.
Lediglich Lebens- und Futtermittel, Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge
sowie Produkte, die der nationalen Sicherheit oder der Verteidigung
dienen, sind ausgenommen. Zur Ausgestaltung der Ökodesignanforderungen
wird die Kommission in den kommenden Monaten nach und nach delegierte
Rechtsakte für die individuellen Produktgruppen initiieren, in denen die
genauen Designkriterien aufgeschlüsselt werden sollen. In ihren
Verhandlungen hatten sich Parlament und Rat auf eine Liste von Produkten
geeinigt, für die die Kommission prioritär Ökodesignanforderungen
festlegen soll. Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien
(insbesondere Bekleidung und Schuhe), Möbel, Reifen, Waschmittel,
Farben, Schmiermittel und Chemikalien.
Ferner trifft die
Verordnung auch Festlegungen zur Einführung eines digitalen
Produktpasses. Dafür ist eine Sammlung relevanter Produktinformationen
vorgesehen, die Auskünfte zur Nachhaltigkeit, aber auch Reparier- und
Recycelbarkeit von Produkten enthalten sollen. Der Produktpass soll
künftig für alle sichtbar an den Produkten oder ihren Verpackungen
angebracht sein. Rat und Parlament haben sich außerdem darauf geeinigt,
zusätzlich öffentliches Webportal einzurichten, das es den Verbrauchern
ermöglicht, die in den Pässen enthaltenen Informationen zu suchen und zu
vergleichen.
Kritik übt der BDE an der mit der Revision der
Verordnung geplanten Einführung eines Warenvernichtungsverbots. So ist
ein konkretes Vernichtungsverbot von unverkauften Textilien und Schuhen
vorgesehen, das zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gelten
soll. Zudem kann die Kommission nach eigenem Ermessen das Verbot auf
andere Produktgruppen durch delegierte Rechtsakte erweitern. Allerdings
nimmt der Kompromiss Kleinstunternehmen generell, sowie kleine und
mittlere Unternehmen für die ersten sechs Jahre vom
Warenvernichtungsverbot aus. Der BDE sieht hier die Gefahr einer
Verantwortungsverschiebung vom Produzenten zum Entsorger, indem diesem
die entsprechenden Waren zur weiteren „Verwendung“ überlassen werden.
BDE-Präsident
Peter Kurth: „Der BDE begrüßt die nun vorgelegte Regelung grundsätzlich
als richtigen Ansatz. Als Verband der Entsorgungswirtschaft haben wir
uns schon lange Regeln für ein verbessertes Ökodesign von Produkten
eingesetzt. Die Berücksichtigung der Rezyklierbarkeit von Produkten
bereits in ihrer Entwurfs-, und Gestaltungsphase und der Rezyklateinsatz
sind Grundvoraussetzungen für eine umfassende und effiziente
Kreislaufwirtschaft. Zudem hält der BDE die Einführung eines Digitalen
Produktpasses für dringend notwendig, denn der einfache und schnelle
Zugriff auf Informationen zum Recycling und zur Abfalltrennung
ermöglicht es dem Verbraucher, seinen Beitrag zum Umweltschutz noch
besser zu leisten. Die geplante Einrichtung eines Webportals ist ein
richtiges Instrument. Das Webportal steigert die Transparenz und auch
die Vergleichbarkeit der Produkte. Das vorgesehene
Warenvernichtungsverbot läuft jedoch Gefahr, die Verantwortung für
Produkte vom Hersteller auf den Entsorger zu verlagern, was einem
direkten Widerspruch zum Verursacherprinzip gleichkäme. Es kann nicht
die Aufgabe des Entsorgers sein, zu entscheiden, ob Warenvernichtungen
im Auftrag des Herstellers berechtigt sind oder nicht.“
Die
vorläufige Einigung muss nun vom EU-Parlament und dem Rat förmlich
bestätigt und dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
werden. 20 Tage nach der Publizierung tritt die Verordnung dann in Kraft
– konkrete Nachhaltigkeitskriterien werden allerdings erst in
delegierten Rechtsakten durch die Kommission festgelegt.
Link zur Originalnachricht >>> Copyright: | © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (04.12.2023) |
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