Düngeverordnung gilt ab 2. Juni 2017

Die neue Düngeverordnung ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hatte der nun rechtskräftigen Fassung der Düngeverordnung (DüV) bereits auf seiner Sitzung am 31. März 2017 zugestimmt. Um eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Düngeverordnung zu schaffen, wurde am 15. Mai auch das Düngegesetz geändert. Über die wesentlichen Änderungen hatte wir bereits in der H&K-aktuell Q1-2017 berichtet.

Hier noch einmal die wichtigsten Neureglungen der DüV:

Düngeplanung
Wie bislang ist eine verbindliche Düngebedarfsermittlung durchzuführen. Künftig muss diese nach bundeseinheitlichen Vorgaben schriftlich dokumentiert werden. Jede darüberhinausgehende Düngung soll mit Bußgeld geahndet werden. Bei der Aufbringung von Kompost auf Ackerland sind im Anwendungsjahr mindestens 5 % des Gesamtstickstoffgehaltes (Grünschnittkompost 3 %) anzusetzen und für Nachlieferungen im ersten Folgejahr 4 % sowie im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 3 % des Gesamtstickstoffgehaltes. Für andere organisch oder organisch-mineralische Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger) sind als Nachwirkung im ersten Folgejahr pauschal 10 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen.

Ausbringungsverluste
Für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage sind Ausbringungsverluste in den Anlagen der Verordnung differenziert festgelegt. Für alle anderen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel können bis zu 10 % des Gesamtstickstoffgehaltes als Ausbringungsverlust berücksichtigt werden.

Sperrfristen
Für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (> 1,5 % i.d.TM) gelten folgende Sperrfristen: Für Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht (z.B. nach der Getreideernte) bis 31. Januar, für Grünland vom 1. November bis 31. Januar. Für Festmist (ohne Hühnermist) sowie Kompost gilt eine kürzere Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. Düngemittel mit weniger als 1,5 % Stickstoff unterliegen keiner der genannten Sperrfristen.  Dasselbe gilt für Bodenhilfsstoffe.

Herbstdüngung
Bis zum 1. Oktober dürfen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Düngung von Zwischenfrüchten) je Hektar max. 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden. Dies ist eine Ausnahme von der o.g. Sperrfist.

N-Obergrenze
Insgesamt dürfen pro Hektar mit organischen Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern im Durchschnitt der betrieblichen Flächen jährlich max. 170 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Für mineralische Stickstoffdünger gilt diese Obergrenze nicht. Diese dürfen bei entsprechendem Nährstoffbedarf auch darüber hinaus eingesetzt werden. Im Fall von Dauergrünland und Gärrückständen können nach Zustimmung der EU-Kommission (die noch erfolgen muss) höhere Mengen als 170 kg/ha zulässig sein, wenn diese aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammen.

Für Kompost gilt im Übrigen, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Mittel aller betrieblichen Flächen in einem Zeitraum von 3 Jahren bis zu 510 kg Gesamtstickstoff betragen darf. Die im Anwendungsjahr aufgebrachte Menge kann rechnerisch also auf 3 Jahre verteilt werden.

Einarbeitungsfrist
Die Einarbeitung organischer Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (> 1,5 % Gesamtstickstoff und davon mehr als 10 % verfügbar) muss innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Aufbringung abgeschlossen sein. Betroffen davon sind u.a. Gülle und feste sowie flüssige Gärrückstände. Für Festmist (von Huf- und Klauentieren, d.h. ohne Geflügelmist) sowie Kompost gilt die Einarbeitungsfrist nicht.

Anwendung auf gefrorenem Boden
Kompost darf auf gefrorenem Boden künftig auch dann aufgebracht werden, wenn der Boden am Tag des Aufbringens nicht auftaut. Ansonsten darf ein Abschwemmen nicht zu befürchten sein und der Boden muss eine Pflanzendecke tragen. Mit anderen stickstoff- und phosphathaltige Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen dürfen unter den vorgenannten Voraussetzungen max. 60 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden und der Boden muss am Tag des Aufbringens auftauen.

Phosphathaltige Düngemittel
(darunter auch Kompost, Gärprodukte und Klärschlämme) dürfen auf hochversorgten Böden (> 20 mg P2O5/100 g Boden nach der CAL-Methode) nur noch in Höhe der Abfuhr durch die Ernteprodukte aufgebracht werden.

Abstand zu Gewässern
Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung an Gewässern und in an Gewässer angrenzenden starken Hanglagen (Neigung > 10 %) vergrößern sich. Je nach Ausbringungstechnik muss an Gewässern ein minimaler Randstreifen von 1 bis 4 Metern eingehalten werden. In Hanglagen gilt ein Abstand von 5 Metern, zwischen 5 und 20 Metern gelten besondere Auflagen.

Zusätzliche Anforderungen
Sofern in einem Gebiet im Grundwasser erhöhte Nitratgehalte festgestellt werden (50 mg/l oder 37,5 mg/l mit steigender Tendenz) müssen die Länder zusätzliche Maßnahmen erlassen, um die Werte zu senken.

Nährstoffvergleich
Der Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat ist nicht neu. Er muss vom Landwirt auch nach der bisherigen Düngeverordnung durchgeführt werden. Neu ist, dass die Bemessungsgrundlagen strenger werden mit der Folge, dass für die Verwertung von insbesondere Wirtschaftsdüngern mehr Fläche als bislang erforderlich ist. Zudem können bei Überschreitung der Kontrollwerte (zulässige Bilanzüberschüsse) Sanktionen erfolgen, was bislang nicht der Fall war.

Für Düngemittel
mit geringer pflanzenbaulicher Stickstoffverfügbarkeit kann die zuständige Behörde 'unvermeidliche Verluste' oder 'erforderliche Zuschläge' (die von der 'Zufuhr' abgezogen werden) vorsehen. Ausweislich der Begründung zu § 8 Absatz 5 DüV sind Zuschläge insbesondere bei Kompost erforderlich. Auch bei anderen organischen Düngern mit geringer pflanzenbaulicher Stickstoffverfügbarkeit können erforderliche Zuschläge sachgerecht sein.

Die vorgenannten Neuregelungen sind zwecks Übersichtlichkeit an dieser Stelle verkürzt wiedergegeben. Die einzelnen Bestimmungen sind z.T. differenzierter.



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (08.06.2017)
 
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