Entwurf der Novelle der Düngeverordnung veröffentlicht

Die Düngeverordnung (DüV) ist in der Kabinettsvorlage vom 15.02.2017 den Bundesländern zur abschließenden Beschlussfassung im Bundesrat zugestellt worden. Der neue Entwurf der DüV ist als Bundesrat-Drucksache 148/17 vom 15.02.2017 veröffentlicht. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für den 31.03.2017 vorgesehen.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung des Entwurfes haben sich v.a. für Komposte und andere Humusdünger Verbesserungen ergeben.

Bei der Düngebedarfsermittlung kann die pauschale Nachlieferung von Stickstoff aus organischen Düngemitteln im Folgejahr der Düngung (10 % vom Gesamtstickstoff) im Fall von Kompost auf 3 Jahre verteilt werden: Im ersten Jahr 4 % sowie im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 3 % des Gesamtstickstoffs. Das Nachlieferungsvermögen ist damit nicht mehr so unrealistisch wie zuvor. (§ 4 Absatz 1 Nr. 5)

Die Sperrfrist für Stallmist und Kompost wurde von 2,5 Monaten auf 1 Monat verkürzt (§ 6 Ab-satz 8 Satz 2). Sie gilt nunmehr vom 15.12. bis 15.01., kann von der zuständigen Behörde in sensiblen Gebieten aber auf 2,5 Monate verlängert werden (§ 13 Absatz 2 Nr. 9). Entgegen der vorherigen Fassung des Verordnungsentwurfes gilt die verkürzte Sperrfrist für feste Gär-produkte allerdings nicht mehr.

Gegenüber der geltenden Düngeverordnung ist die Aufbringung von Stallmist und Kompost auf gefrorenen Boden flexibler geworden. Die Aufbringung kann nun auch erfolgen, wenn der Boden am Tag der Aufbringung nicht auftaut. Dies ermöglicht eine bodenschonende Aufbringung auf hart gefrorenem Boden.

Beim Nährstoffvergleich für Stickstoff kann die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5 bei bestimmten Düngemitteln nunmehr auch "erforderliche Zuschläge" berücksichtigen und nach Anlage 5 Tabellenzeile 11 als solche in Abzug bringen. Dies sei, so die Begründung zu § 8 Absatz 5, insbesondere bei geringer pflanzenbaulicher Verfügbarkeit des Stickstoffs erforderlich, namentlich im Fall von Kompost, der nicht nur zur Pflanzenernährung, sondern auch zur Humusversorgung des Bodens eingesetzt werde. Mit dem Verweis auf die geringe pflanzenbauliche N-Verfügbarkeit bestimmter Düngemittel verweist der Verordnungsgeber indirekt auf den für die Pflanzenernährung anrechenbaren Stickstoff als Grundlage des Nährstoffvergleichs und vice versa darauf, dass der verbleibende Stickstoff beim Nährstoffvergleich der Humusversorgung des Bodens zugerechnet werden, d.h. nach Anlage 5 Tabellenzeile 11 in Abzug gebracht werden kann.

Verbesserungswürdig bleibt nach wie vor:

Im Fall von weiter aufbereiteten festen Gärprodukten (z.B. Trocknung, Pelletierung) – lt. Verordnungstext Biogasanlagengärrückstände fest - ist die Mindestanrechenbarkeit von Stickstoff nach Anlage 3 der Verordnung mit 30 % des Gesamtstickstoffs viel zu hoch angesetzt. Es sollte zugelassen werden, dass in solchen Fällen auch gemessene Werte aus Systemen der externen Gütesicherung (5 - 15 % des Gesamtstickstoffs) herangezogen werden können, was aufgrund von § 3 Absatz 5 Nr. 2 der DüV-Entwurf aber nicht möglich ist. Angesichts der zunehmenden Bedeutung weitergehender Aufbereitungen zur Verbesserung der Transportwürdigkeit ist eine unrealistisch hohe Mindestanrechenbarkeit von Stickstoff in solchen Düngern ein erhebliches Markthindernis.

Bei der Aufbringung von Festmist und Kompost auf gefrorenem Boden müssen die Bedingungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 eingehalten sein. In Nr. 3 ist bestimmt, dass der Boden dabei eine Pflanzendecke tragen muss. Dies ist im Fall von Humusdüngern aber nicht sinnvoll und schränkt die gewollte Möglichkeit der bodenschonenden Ausbringung auf gefrorenem Boden erheblich ein. Sollte es darum gehen, durch Bewuchs eine Nährstoffaufnahme sicherzustellen, könnte die Einbeziehung von Humusdüngern wie Kompost in das Verbot für solche Flächen entfallen, da keine schnelle Nährstofffreisetzung zu erwarten ist, so die Empfehlung einer Studie des Thünen-Instituts zu den Auswirkungen der Düngeverordnung auf die Kompostanwendung in der Landwirtschaft.

Bestimmte Ausnahmeregelungen für Stallmist galten in den bisherigen Entwurfsfassungen der Verordnung auch für feste Gärrückstände. In der aktuellen Entwurfsfassung ist dies nicht mehr der Fall, etwa bei den verkürzten Sperrfristen oder der Aufbringung auf gefrorenem Boden. Qualitative Unterschiede, die zu dieser Ungleichbehandlung fester Gärrückstände führen, sind nicht nachvollziehbar.

An den Regelungen zur Obergrenze für Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche (im Fall von Kompost 510 kg N in einem Zeitraum von 3 Jahren) hat sich nichts geändert. Die BGK hatte empfohlen, Humusdünger von dieser Regelung auszunehmen, damit im Fall des Einsatzes solcher Dünger zur Humusversorgung die erforderliche Ausgleichsdüngung nicht zwingend mit Mineralstickstoffdüngern erfolgen muss (die der 170 kg N-Obergrenze nicht unterliegen), sondern die Ergänzungsdüngung auch mit flüssigen organischen Düngemitteln wie Gülle mit einem hohen Anteil an Mineralstickstoff vorgenommen werden kann.

Unberücksichtigt blieb auch die Empfehlung der BGK, Humusdünger im Düngerecht als eigenständiger Typ von Düngemitteln zu definieren und solche Dünger aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften und Zweckbestimmung von bestimmten Regelungen der Düngeverordnung auszunehmen. In Teilen fangen dies die verschiedenen Ausnahmeregelungen in der Verordnung nun auf.



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (21.02.2017)
 
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