The article concerns the question of whether environmental liability under EU law for damage to natural habitats is limited to designated protected areas of the Natura 2000 network or whether such habitats outside protected areas are also covered. It examines thewording and structure of the Environmental Liability Directive and comes to the conclusion that the provisions of the directive are designed for natural habitats in protected areas and cannot be applied to habitats outside of them.
Die Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) der EU gilt seit 2004, die deutsche Umsetzung im Umweltschadensgesetz folgte 2007. Jedenfalls im Bereich des Naturschutzes (Arten und Lebensräume) scheint das Umweltschadensrecht, gemessen an den bekannt gewordenen Rechtsstreitigkeiten, nur geringe praktische Bedeutung und Wirksamkeit erlangt zu haben. Zu einigen Problemen liegen inzwischen höchstrichterliche Entscheidungen vor. Die grundlegende Frage, was im Bereich des Naturschutzes und der Biodiversität Gegenstand eines Umweltschadens sein kann, ist nach wie vor nicht zufriedenstellend geklärt, wenn es um die natürlichen Lebensräume i.S.v. Art. 2 Nr. 1 lit. a) UH-RL geht. Dies wirkt sich auch auf die nationale Umsetzung in § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 BNatSchG nachteilig aus. Ob die dazu wohl überwiegend vertretene Auffassung das Umweltschadensrecht stärkt, soll nachfolgend untersucht werden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 02/2024 (Juni 2024) | |
Seiten: | 10 | |
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