Das Selbstbedienungsverbot und die Abgabevorschriften der §§ 10 und 11 ChemBiozidDV

Bewertung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-147/21 festgestellt, dass die Art. 34 (Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) und 36 AEUV (Rechtfertigungsgründe für mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalrechtlichen Regelung zur Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen für bestimmte Biozidprodukte nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt sind, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet sind und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. 

§ 10 ChemBiozidDV sieht ein Selbstbedienungsverbot für Produkte, die nicht ausschließlich für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind sowie für Produkte in den Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 21 (Antifouling) zuzuordnen sind, vor. Nach § 11 Abs. 1 darf die Abgabe entsprechender Produkte nur durch eine sachkundige Person vorgenommen werden. Zudem ist eine Identitätsprüfung und Verwendungsprüfung in Bezug auf den Empfänger entsprechender Produkte vorgesehen. Darüber hinaus sind für die Abgabe von Produkten in den Produktarten 14, 18 und 21 verbindliche Abgabegespräche vorgesehen, die nur durch eine im Betrieb beschäftigte, sachkundige Person erfolgen darf. Diese Vorschriften treten zum 1.1.2025 in Kraft. 
Bei diesen Vorschriften handelt es sich um nationale Regelungen im Sinne des Urteils des EuGH, so dass die Vereinbarkeit mit den Art. 34 und 36 AEUV nach den vom EuGH gesetzten Maßstäben zu bewerten ist. Der Bundesrat hatte im Verfahren zum Erlass der ChemBiozidDV die Verhältnismäßigkeit der Abgabebestimmungen bezweifelt, die Bundesregierung hat diese Zweifel jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Der Artikel befasst sich mit der Vereinbarkeit  der Abgabevorschriften der §§ 10 und 11 ChemBiozidDV mit dem Grundrecht aufWarenverkehrsfreiheit sowie dem Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Autor*in
Henning Krüger



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 2024 - 03 (Oktober 2024)
Seiten: 9
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