Bewertung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-147/21 festgestellt, dass die Art. 34 (Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) und 36 AEUV (Rechtfertigungsgründe für mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalrechtlichen Regelung zur Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen für bestimmte Biozidprodukte nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt sind, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet sind und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen.
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| Quelle: | StoffR 2024 - 03 (Oktober 2024) | |
| Seiten: | 9 | |
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Die sog. EU-Düngeprodukteverordnung regelt die Bereitstellung von EU- Düngeprodukten auf demMarkt. Sie ist ein weiterer Rechtsakt unter dem sog. neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework, NLF). Ein Düngeprodukt ist ein Stoff, ein Gemisch, ein Mikroorganismus oder jegliches anderesMaterial, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzenoder PilzenmitNährstoffenoder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder derenMykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll (Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2019/1009).
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Das Pflanzenschutzrecht ist eine in jüngerer Zeit sich rasch fortentwickelnde Materie. Nachdem dieses Rechtsgebiet für lange Zeit eher eine nationale Angelegenheit der europäischen Mitgliedstaaten war, hat seit Inkrafttreten der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (“Pflanzenschutz-RL”) eine Harmonisierung eingesetzt, die in der Folge auch den deutschen Gesetzgeber hat aktiv werden lassen. Die in verschiedenen Erscheinungen bereits seit 1937 bestehende deutsche Regelung wurde mit dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (“PflSchG”) neu geregelt, um die Vorgaben der Richtlinie zu implementieren.