Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht

Mit dem neuen ProdSG 2021 fand erstmals der Fulfilment-Dienstleister Eingang ins nationale Produktsicherheitsrecht, nachdemer zuvor schon vomeuropäischen Gesetzgeber imRahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung anerkannt worden war.Mit demvorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, den neuenWirtschaftsakteur imProduktsicherheitsrecht vorzustellen, ihn von anderen Akteuren abzugrenzen und schließlich seine Pflichten darzustellen.

Die Bedeutung des Online-Handels insbesondere für den Vertrieb von Non-Food-Produkten ist hinlänglich bekannt. Gerade in den vergangenen Jahren der Corona- andemie konnte er abermals signifikante Zuwachsraten verbuchen, sodass der E-Commerce immer öfter als normal und üblich empfunden wird. Tatsächlich landete jeder siebte Euro im Jahr 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in den Kassen des Online-Handels.1 Nicht zuletzt aus diesem Grund zielte Brüssel mit dem Erlass der Verordnung (EU) 019/1020 (sog. EU-Marktüberwachungsverordnung, im Folgenden „MÜ-VO“)2 auf „gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure“ ab, und zwar unabhängig davon, ob Produkte online oder offline auf dem Markt bereitgestellt werden.3Weniger bekannt ist noch immer, dass der Online-Handel ursächlich für die Entstehung jenes neuen Geschäftsmodells war, das heute unter der Flagge des „Fulfilment“ segelt; denn ohne diese Akteure würden die im Sekundentakt gekauften Produkte kaum so schnell in die Hände des jeweiligen Käufers gelangen.4 Gleichwohl geht es zu weit, wenn die Fulfilment-Dienstleister bereits alsnotwendigesGliedinderLieferkettebezeichnetwerden.5 Auch wenn sie nicht notwendig sind, sind sie fraglos ein wichtiger Baustein für den Erfolg des Online- ertriebs von Non-Food-Produkten. Typischerweise sitzen sie in der Europäischen Union (EU) und lagern Produkte, die von Online- Anbietern (auch außerhalb der EU) angeboten werden, damit die betreffenden Produkte rasch an die Verbraucher bzw. Käufer (aus)geliefert werden.6 Fulfilment ist dabei ein schillernder Begriff; denn fraglos richtig ist, dass darunter eine „breitePalette vonGeschäftsszenarien“ subsumiertwerden kann, und zwar von Basisdienstleistungen bis hin zu umfassendenDienstleistungen.Aus Behördensicht lag es jedenfalls nahe, just an diese Dienstleister zu denken, wenn in der Vergangenheit Nichtkonformitäten festgestellt wurden, der Verkäufer des Produkts außerhalb der EU saß und weder Einführer noch Bevollmächtigter erkennbar waren. In diesem Fall war er schlichtweg „der einzig feststellbare Akteur in der Lieferkette“.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 03/2022 (August 2022)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Carsten Schucht

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